Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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ihnen die Rede sein kann. In diesem Sinne entschieden die Urteile des Gerichtshofs für 
Kompetenzkonflikte vom 18. März und 2. Dezember 1880. Allein diese Auffassung hat 
zunächst das praktische Bedenken gegen sich, daß das Gericht seine Ansicht über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs in der Regel erst durch das Urteil zum Ausdrucke bringt und, wenn das 
Gericht der ersten Instanz die Zulässigkeit verneint hat, das Urteil des Berufungsgerichts 
sie bejahen kann. Nach jener Ansicht wäre in einem solche Falle der Verwaltungsbehörde 
die Möglichkeit, den Kompetenzkonflikt zu erheben, abgeschnitten, weil das Berufungsgericht 
vor der Erlassung des Urteils die Zuständigkeit für den Rechtsstreit noch nicht in Anspruch 
genommen hat, nach der Erlassung des Urteils aber, sofern dieses mit einem weiteren 
Rechtsmittel nicht angefochten werden kann (§ 545 der Z.-P.-O.), wegen des sofortigen 
Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879 die Erhebung des Kom- 
petenzkonflikts nicht mehr möglich ist. Dies kann nicht wohl im Willen des Gesetzes liegen 
und ist nach seiner richtigen Auslegung auch daraus nicht abzuleiten. Die den 817 Abs. 2 
des Gerichtsverfassungsgesetzes bildenden Vorschriften waren in dem dem Reichstage vorge- 
legten Entwurfe des Gesetzes nicht enthalten, sie verdanken ihre Entstehung der Kommission 
des Reichstags. In dieser war unter anderem beantragt worden, vorzuschreiben, daß be- 
sondere Behörden zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nur zulässig sind, 
soweit es sich um das Zuständigkeitsverhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den 
Verwaltungsbehörden handelt. Die Kommission nahm den Antrag mit einigen Aenderungen, 
insbesondere unter Einschaltung der Worte „oder Verwaltungsgerichten“ hinter „Verwaltungs- 
behörden", an. Auf den Vorschlag der Redaktionskommission erhielt die Vorschrift die 
jetzige, im § 17 Abs. 2 des Gesetzes enthaltene Fassung. Daß mit dieser eine sachliche 
Aenderung des ursprünglich angenommenen Antrags beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich 
(Hahn, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 661—691, 760—762, 1172—1194, 
1655, 1656). Der Berichterstatter, Abgeordneter Miqucl bemerkte in dieser Beziehung 
bei der zweiten Beratung des Entwurfes im Reichstage: „Die Einzelstaaten sollen auch 
da, wo in concreto Streit über die Frage entsteht, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit 
nach ihrer partikularen Gesetzgebung vorliegt, diese Frage durch Kompetenzgerichtshöfe ent- 
scheiden dürfen“ (Hahn a. a. O. S. 1188). Darnach wurde bei der Beratung des 
Gesetzentwurfes nur angestrebt und Gewicht darauf gelegt, daß für Streitigkeiten über die 
Zulässigkeit des Rechtswegs besondere Behörden zugelassen werden, aber nicht das Erfordernis 
aufgestellt, daß sich hiebei das Gericht und die Verwaltung als die streitenden Teile gegen- 
überstehen. Ein Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs muß nach dieser Auffassung 
im Falle der Erhebung des Kompetenzkonflikts allerdings insofern bestehen, als einerseits 
eine Partei durch die Angehung des Gerichts die gerichtliche Zuständigkeit in Anspruch ge-
	        
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