5
nommen hat, soweit dies nicht das Gericht dadurch tat, daß es von Amts wegen vorging,
andererseits die Verwaltung die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Damit ist dem bei
der Beratung des Gesetzentwurfes ausgesprochenen, in der Natur der Sache liegenden Zwecke
des Gesetzes genügt, Uebergriffe der Justiz in das Gebiet der Verwaltung hintanzuhalten.
Warum die Erreichung dieses Zweckes dadurch erschwert sein soll, daß stets das Gericht
selbst zur Frage Stellung genommen haben muß, selbst wenn hiedurch unter Umständen die
Erhebung des Kompetenzkonflikts vereitelt werden kann, ist nicht abzusehen. Durch die
jetzige Fassung der Vorschrift sollte also der Sinn jenes Abänderungsantrags offenbar nicht
geändert werden. Der der modernen Rechtssprache entsprechende Ausdruck „Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtswegs"“
soll den bis dahin üblich gewesenen, in der Gesetzgebung allgemein gebrauchten Ausdruck
„Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden“ ersetzen; daß
durch die Wahl eines anderen Ausdrucks der Begriff und das Wesen des „Kompetenzkon-
flikts“ geändert werden sollte, kann nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht an-
genommen werden. Insbesondere sollen die Worte „zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden“ nur die sachliche Beziehung angeben, in der Streit über die Zuständig-
keit besteht, aber nicht ausdrücken, daß die Gerichte und die Verwaltungsbehörden die
Streitenden sein müssen.
Auch der Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 ist nicht anders zu verstehen
als der § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, dem er nachgebildet ist (Verhandlungen
der Kammer der Reichsräte von 1879, Prot.-Bd. 2 S. 1099). Er soll offenbar auch
nur im allgemeinen den Gegenstand der Aufgabe des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte
bezeichnen. Die Erfordernisse für die Erhebung des Kompetenzkonflikts, sowohl des bejahenden
als des verneinenden, sind erst in den folgenden Vorschriften bestimmt. Nur aus diesen ist
deshalb zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen Falle der Kompetenz-
konflikt erhoben werden kann. Für den bejahenden Kompetenzkonflikt schreibt der Art. 8 vor,
daß er erhoben werden kann, wenn in einer bei einem Gericht anhängigen Sache der
Rechtsweg von der Verwaltungsbehörde für unzulässig erachtet wird. Wäre der Art. 1
dahin zu verstehen, daß das Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch genommen haben muß,
damit ein bejahender Kompetenzkonflikt erhoben werden kann, so würde der Art. 8 eine
völlig zwecklose Vorschrift enthalten; das eigentliche Erfordernis für die Erhebung des
Konflikts würde er nicht ausdrücken, und was er verlangt, würde sich bei dem Vorliegen
des Erfordernisses im Hinblick auf den Art. 1 ganz von selbst verstehen; denn davon, daß
ein Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, kann nur in einer schon an-
hängigen Sache die Rede sein. Der Art. 8 kann daher vom Gesetzgeber nicht in einem
anderen Sinne gemeint gewesen sein, als in dem, daß es für die Erhebung des Kompetenz-