7
als dem Wortlaute des Art. 8 entspricht. Wäre dies übrigens der Fall, so läge in dieser
Beziehung eine Verschiedenheit der Auffassung der Staatsregierung und der des einen oder anderen
der übrigen Gesetzgebungsfaktoren über den Sinn des Gesetzes vor, und es müßte dann aus
dem Inhalte des Gesetzes und den sonstigen Auslegungsbehelfen der wahre Sinn des Gesetzes
ermittelt werden. Als dieser kann nach den obigen Ausführungen nur angenommen werden,
daß die Anhängigkeit einer Sache bei einem Gerichte dazu genügt, daß die Verwaltung unter
Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit den Kompetenzkonflikt erhebt; auf dem gleichen Stand-
punkte steht die Gesetzgebung anderer deutscher Bundesstaaten, insbesondere die Preußens,
Württembergs und Sachsens (Seydel, Bayerisches Staatsrecht II. Aufl. Bd. 1 S. 656 ff.).
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts war hienach in dem vorliegenden Falle zulässig.
Bei der sachlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß für die Beantwortung der
Frage, ob eine Streitsache öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, der bei der
Geltendmachung des Anspruchs gestellte Antrag und dessen Begründung in Betracht kommen.
Wird der Anspruch nicht auf einen dem bürgerlichen Rechte angehörenden Rechtstitel gestützt,
sondern gehört der geltend gemachte Rechtsgrund dem öffentlichen Rechte an, so liegt eine
Verwaltungssache vor und der Rechtsweg ist unzulässig. Im vorliegenden Falle ist in der
Klageschrift kein dem Kläger als Privatperson zur Seite stehender Rechtstitel für die in
Anspruch genommene Holzberechtigung angeführt. Dagegen ist behauptet, die Forstbehörde
habe dem Kläger gegenüber geltend gemacht, daß er auf Grund der der Gemeinde Münchweiler
zustehenden Holzberechtigung nicht befugt gewesen sei, Berechtigungsholz zu dem Zwecke zu
beziehen, zu dem er es verwendete; ferner die den Mitgliedern dieser Gemeinde zustehende
Holzberechtigung sei nicht in der von der Vertretung des Aerars behaupteten Weise beschränkt.
Der Kläger hat also nur geltend gemacht, daß die von der Forstbehörde behauptete Beschränkung
der Berechtigung nicht bestehe, er hat aber nicht bestritten, daß er das empfangene Bauholz
auf Grund einer der Gemeinde Münchweiler zustehenden Holzberechtigung bezogen hat, sondern
sogar ausdrücklich bemerkt, daß die Berechtigung eine den Mitgliedern der Gemeinde Münch-
weiler zustehende, also auf der Zugehörigkeit zu dieser Gemeinde beruhende Berechtigung sei.
Da der Kläger einen sonstigen Rechtstitel für den Holzbezug nicht geltend gemacht hat, kann
kein Zweifel darüber bestehen, daß die Klage den Anspruch eines Gemeindeangehörigen oder
den im Gemeindeverbande begründeten Anspruch auf eine der Gemeinde zustehende Holz-
nutzung, also auf eine Gemeindenutzung zum Gegenstande hat. Die Entscheidung über einen
solchen Anspruch gehört nach Art. 27 der pfälzischen Gemeindeordnung und Art. 8 Ziff. 28
des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Ohne Belang ist, daß der Anspruch gegen das Aerar erhoben wurde; denn für die Ent-
scheidung über die Zuständigkeit kommt es nur darauf an, von welcher rechtlichen Natur