Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 19037. 
  
Erkenntnis des Gerichtshofes r Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Landgerichte Neuburg a. D. gegenüber erhobenen Streite 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Lehrer und Mesner Ludwig Steinle in 
Schwennenbach gegen den Söldner Leonhard Lorenz in Schwennenbach erhobenen Anspruch auf 
Leistung sogenannter Kirchentrachten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Landgerichte Neuburg a. D. gegenüber erhobenen 
Streite über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Lehrer und Mesner Ludwig 
Steinle in Schwennenbach gegen den Söldner Leonhard Lorenz in Schwennenbach er- 
hobenen Anspruch auf Leistung sogenannter Kirchentrachten, 
daß der Rechtsweg unzulässig ist. 
Gründe. 
Der Lehrer und Mesner Ludwig Steinle in Schwennenbach erwirkte im September 1901 
bei dem Amtsgericht Höchstädt a. D. die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls an 
den Söldner Leonhard Lorenz in Schwennenbach, durch den diesem befohlen wurde 10,684 
fällige sogenannte Kirchentrachten für die Jahre 1899, 1900 und 1901 an den Lehrer 
zu zahlen. Der Schuldner erhob Widerspruch gegen den Anspruch. Zu Protokoll der 
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Höchstädt a. D. vom 26. Oktober 1901 gab hierauf 
der Lehrer Steinle folgende Erklärung ab: „Nachdem der Beklagte gegen den zu Gunsten 
meiner Forderung von 10,68 KKxK, sogenannte Kirchentrachten für die Jahre 1899, 1900 
und 1901, die als Lasten auf dem Anwesen Nr. 42 in Schwennenbach ruhen, dessen 
Besitzer der Beklagte ist, erlassenen Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben hat, lade ich ihn 
nach § 696 der Zivilprozeßordnung zur mündlichen Verhandlung über den Anspruch vor 
das Amtsgericht Höchstädt a. D. zu dem von diesem anzuberaumenden Termine. In diesem 
werde ich beantragen, das Amtsgericht wolle durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes 
Urteil den Beklagten zur Zahlung von 10,68 — Hauptsache, zur Erstattung der Kosten 
des Mahnverfahrens und zur Tragung der Streitkosten verurteilen“. 
Bei der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht am 6. No- 
vember 1901 trug der Kläger die Klage vor. Der Beklagte beantragte die Abweisung 
* Ausgegeben zu München, den 16. Februar 1908. 
  
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