Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M S. 59 
Die gleiche Anzeige hat zu machen: 
a) wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader, 
b) wer die Güter einem Anderen als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der 
Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann. 
Die vorstehenden Vorschriften (Absatz 1) finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum 
(Testpetroleum) keine Anwendung. 
8 16. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich der Beförderung von gereinigtem 
Petroleum (Testpetroleum) auf der Stromstrecke unterhalb der Spijk'schen Fähre keine 
Anwendung. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
  
Nr. 13671I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des fönizlichen Hauses und des Aeubern. 
Auf die am 1. März ds. Js. zur Sköffaung gelangende pfälzische Bahnlinie Grün- 
stadt—Altleiningen finden die Bestimmungen. der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. „Mai 1897 und 14. Juni 1898 — 
Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912, 1897 S. 209 und 1898 S. 327 —.) 
Anwendung. 
München, den 26. Februar 1903. 
Dr. Graf v. Trailsheim. 
  
  
Nr. 4518. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Lindau betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und §9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.