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Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bekämpfte in einem weiteren Schriftsatze diese
Ausführungen. Er bezeichnete es insbesondere als unrichtig, daß der Kläger bei der münd-
lichen Verhandlung vom 6. November 1901 den erhobenen Anspruch erläutert habe.
Ebensowenig habe er den Grund angeben können, auf dem sein Anspruch auf die Kirchen-
trachten beruhe. Die Begründung sei erst in der zweiten Instanz nachgeholt worden. Sie
enthalte übrigens eine Klagänderung, und dieser widersetze sich der Beklagte. Die frag-
lichen Lasten beruhten nur auf dem öffentlichen Rechte; sie seien keine Reallasten, auch
nirgends als solche vorgetragen. Richtig sei, daß Pfarrangehörige, die kein Anwesen haben,
Kirchentrachten nicht zu leisten haben, weil nach altem Herkommen in Schwennenbach wie
in vielen anderen Gemeinden diese Leistungen nur von den Anwesensbesitzern erhoben werden.
Dies bringe schon die Geschichte der Entstehung dieser Lasten mit sich; es mache diese aber
nicht zu privatrechtlichen Lasten. Auch die vom Kläger bezeichneten Urkunden sprächen nur
für den öffentlichrechtlichen Charakter der Lasten. Die Anschauung, daß die Gerichte über
einzelne Leistungen auch dann entscheiden können, wenn das Rechtsverhältnis, auf dem sie
beruhen, zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehört, sei irrig. Nach dem Zeugnisse
des Gemeindeausschusses von Schwennenbach vom 13. September 1857 könne übrigens der
Mesner nur von den Eigentümern von Bauernhöfen Mettenlaibe, Spendlaibe und Seelen-
mehl beanspruchen; Söldneranwesen seien von dieser Last frei. Die Anzahl der Läutgarben
richte sich nach der Größe des Grundbesitzes. Das Anwesen Nr. 42 in Schwennenbach
sei von den Vorbesitzern zertrümmert worden. Der Teil des Anwesens, den der Beklagte
erwarb, sei nur noch ein Söldneranwesen. Es werde deshalb bestritten, daß der Beklagte
jährlich neun Läutgarben zu leisten habe. Ein Bauer habe jährlich 12 Kreuzer Orgel-
schlaggeld am Josefitage zu zahlen, ein Söldner 8 Kreuzer. Nur diesen Betrag mit jähr-
lich O,24 ¾ habe der Beklagte auf Anfordern des Klägers entrichtet.
Der zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmte Termin wurde wiederholt
verlegt, zuletzt auf den 17. April 1902. Am 21. März 1902 ging bei dem Landgerichte
Neuburg die Erklärung der Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg
vom 17. März 1902 ein, daß sie den Rechtsweg für unzulässig erachte und daher auf
Grund des Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenz-
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe
betreffend, den Kompetenzkonflikt erhebe. Nach dem Inhalte der Klage wurzle der Anspruch
des Klägers im Kirchenverbande. Zwar würden in dem Schriftsatze des Anwalts des Klägers
und Berufungsbeklagten die dem Söldner Lorenz gegenüber beanspruchten Leistungen als Real-
lasten bezeichnet und ausdrücklich von ihm als Besitzer des damit belasteten Anwesens Nr. 42
beansprucht. Aus den Akten seien aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die
Leistungen dinglicher Natur sind. Nach der Abteilung II der Fassion des Schuldienstes zu