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Aufstellungen, die den privatrechtlichen Charakter der Abgabe nach deren Entstehung erläutern,
besonders dargelegt werden muß“, um die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu begründen
(Meurer a. a. O.; Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 1861,
Reg.-Bl. S. 915 und 15. Dezember 1862, Reg.-Bl. S. 2648; Erkenntnis des Gerichtshofs
für Kompetenzkonflikte vom 2. Dezember 1880, Ges.= und Verordnungsbl. Beil. V; Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1894, Sammlg. Bd. 15 S. 230 und die dort an-
geführten früheren Entscheidungen).
Im vorliegenden Falle sind die tatsächlichen Angaben des Klägers in keiner Weise
geeignet, einen privatrechtlichen Anspruch auf Leistung der in der Klage bezeichneten sogenannten
Kirchentrachten gegen den Söldner Lorenz als Eigentümer des Anwesens Nr. 42 in
Schwennenbach zu begründen. Insbesondere kann eine im bürgerlichen Rechte begründete
Leistungspflicht nicht aus dem Umstande abgeleitet werden, daß Lorenz nach der Behauptung
des Klägers vor dem Erwerbe des Anwesens Kirchentrachten nicht zu leisten hatte, obwohl
er schon damals Angehöriger des Pfarrverbandes von Schwennenbach war, denn auch die
öffentlichrechtlichen Reichnisse von Kirchentrachten sind sehr häufig, die Reichnisse von Läut-
garben, Spendwecken, Mehl und dergl. sogar regelmäßig nur von den ein Anwesen be-
sitzenden Pfarrangehörigen zu leisten und werden an vielen Orten sogar nur von den Besitzern
der größeren Höfe entrichtet (Meurer a. a. O. S. 415; Sammlg. v. Entsch. des Ver-
waltungsgerichtshofs Bd. 17 S. 155). Nach dieser Behauptung wäre vielmehr die öffentlich-
rechtliche Leistungsverbindlichkeit des Lorenz als Pfarrgemeindegliedes eben erst durch das
Zusammentreffen dieser Eigenschaft mit dem Anwesensbesitze entstanden. Daß aber der
Eigentümer des Anwesens Nr. 42 in Schwennenbach zur Leistung der Reichnisse auch dann
verpflichtet sein würde, wenn er Pfarrgemeindeglied nicht wäre, hat der Kläger nicht nur
tatsächlich nicht begründet, sondern nicht einmal behauptet. Ebensowenig kann der Angabe
des Klägers, das Bestehen der fraglichen Lasten auf dem Anwesen Nr. 42 werde durch das
Zeugnis der Gemeindeverwaltung Schwennenbach vom 13. September 1857, durch eine rentamt-
liche Mitteilung von 1901, durch das Kataster und die Steuerliquidationsprotokolle bewiesen,
eine Bedeutung für die Entscheidung über die Zuständigkeit beigemessen werden. Denn
nicht darüber ist jetzt zu entscheiden, ob diese Lasten bestehen, sondern darüber, ob sie
nach der tatsächlichen Begründung der Klage als Lasten privatrechtlicher Natur angesehen
werden könnten. Die Einträge im Kataster und der Inhalt der Steuerliquidationsprotokolle
beweisen schon nach deren Bestimmung regelmäßig nichts für den rechtlichen Charakter einer
Leistung sondern allenfalls nur deren Inanspruchnahme oder bisherige Anerkennung und
Erfüllung. Gerade der Umstand, daß die Gemeindeverwaltung von Schwennenbach im
Jahre 1857 das Bestehen von Leistungen der in der Klage bezeichneten Art und deren
Leistung von bestimmten Bauernhöfen Schwennenbachs an den dortigen Mesner bezeugt hat,