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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1903“.
Erkenntnis des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem von dem bayerischen Kriegsministerium
dem Obersten Landesgerichte gegenüber erhobenen Streite über die Zulässigkeit des Rechtswegs für
den von dem preußischen Hauptmann und Batteriechef Hugo Raila in Graudenz gegen den
bayerischen Militärfiskus geltend gemachten Anspruch auf Ueberlassung eines Chargenpferdes oder
Zahlung von 940 4 betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von dem bayerischen Kriegsministerium
dem Obersten Landesgerichte gegenüber erhobenen Streite über die Zulässigkeit des Rechtswegs
für den von dem preußischen Hauptmann und Batteriechef Hugo Raila in Graudenz
gegen den bayerischen Militärfiskus geltend gemachten Anspruch auf Ueberlassung eines
Chargenpferdes oder Zahlung von 940 X,
daß der Rechtsweg nicht zulässig ist.
Gründe.
Hugo Raila, jetzt preußischer Hauptmann und Batteriechef in Graudenz, gehörte
bis zum 1. Februar 1901 dem bayerischen Heeresverband an und stand bis Ende Sep-
tember 1900 als Oberleutnant bei der ersten reitenden Batterie des ersten Feldartillerie-
regiments. Da im Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. März 1899, betreffend die Friedens-
präsenzstärke des deutschen Heeres, die reitenden Batterien vom 1. Oktober 1900 an
aufgelöst wurden, wurde er von diesem Zeitpunkt an zur zweiten fahrenden Batterie des
neuerrichteten siebenten Feldartillerieregiments versetzt. Er behauptet, auf Grund der Ver-
setzung nach § 45 der Remontierungsordnung vom 24. August 1894 und § 18 der
Pferdegeldervorschrift vom 29. März 1895 berechtigt gewesen zu sein, sein bisheriges
Chargenpferd „Feinschmecker“, das er seit dem 1. Januar 1900 besaß, gegen Zahlung des
verhältnismäßigen Geldwerts für die noch nicht abgelanfene Dienstzeit des Pferdes als
Eigentum zu erwerben. Nach der Verfügung des Kriegsministeriums vom 24. September 1900
habe er aber das Pferd zurücklassen müssen und nur für jeden Monat der abgelaufenen
Dienstdauer ein Achtundvierzigstel des auf 660 —X festgesetzten Geldwerts des Chargenpferdes,
sohin 9Xx13,75 = 123,75 -JNx, als Entschädigung erhalten. Hiedurch sei sein wohl-
erworbenes Recht an dem Pferde verletzt und er nicht unerheblich geschädigt, weil die Ver-
gütung von 123,75 —X seine Auslagen für die Fütterung und Pflege des Pferdes nicht
decke und er das Pferd, wenn es sein Eigentum geworden wäre, am 1. Oktober 1900
um 1600 —X hätte verkaufen können. Da seinem Gesuch, ihm das Pferd gegen Erstattung
* Ausgegeben zu München, den 19. Mai 1903.
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