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hängende Angelegenheit. Die Frage, ob und in welcher Weise Offiziere beritten zu machen
sind oder sich selbst beritten zu machen haben, sei eine innere, von den zuständigen Ver—
waltungsstellen nach dienstlichen und sonstigen militärischen Erwägungen zu regelnde Frage.
Die einmal getroffene Regelung könne von den zuständigen Verwaltungsstellen ohne Zutun
der Offiziere jederzeit geändert werden. Aus solchen Anordnungen der Verwaltungsbehörde
könne ein zivilrechtlich verfolgbarer Anspruch nicht abgeleitet werden. Der Anspruch des
Klägers, ihm das in Frage stehende Chargenpferd zum Eigentume zu überlassen, sei daher
der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung entzogen. Der weitere Antrag, den Militärfiskus
zur Zahlung von 940 “ zu verurteilen, sei nach der Begründung der Klage gleichfalls
auf die Remontierungsordnung und die Pferdegeldervorschrift gestützt, wenn auch der Be-
rechnung nicht der im § 31 der Remontierungsordnung festgesetzte Wert von 660 J,
sondern auf Grund eines Kaufsangebots ein Wert von 1600 zu Grunde gelegt ist.
Da für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges der Klagegrund maßgebend ist, sei auch
über diesen Antrag, der überdies mit der Frage der Verpflichtung zur Ueberlassung des
Eigentums eng zusammenhänge, nicht von den bürgerlichen Gerichten zu entscheiden.
Der Kläger entgegnete, die Remontierungsordnung und die Pferdegeldervorschrift hätten
Gesetzeskraft und könnten nicht durch einen „Bureauakt“ beseitigt werden Bei dem Erlasse
des Kriegsministeriums vom 24. September 1900 handle es sich nicht um eine Anordnung
für künftige Fälle; es würden hiedurch Ansprüche gestrichen, die längst erwachsen waren.
Wäre dies zulässig, so könnte auch durch einen „geuerellen Erlaß“ angeordnet werden, daß
die Offiziere die Hälfte des Wertes der gefaßten Fourage oder einen Teil des Gehaltes
oder Wohnungsservises zurückzugeben hätten. Die Frage, um die es sich handle, sei, ob
der Offizier Gehalt, Wohnungszuschuß, Servis, Pferdegeld, Fouragegeld gegen den Fiskus,
der es ihm widerrechtlich vorenthält, einklagen kann. Der Rechtsweg möge ausgeschlossen
sein, wenn es sich darum handelt, ob der Offizier von einer höher bezahlten Stelle auf eine
geringer bezahlte versetzt werden kann oder von einem Orte einer höheren Servisklasse an
einen Ort einer niedrigeren. In diesen Fällen handle es sich um Maßregeln für die Zukunft;
ein Recht auf Belassung des Bisherigen werde hier nicht erworben. Im vorliegenden Falle
aber werde ein bereits erworbenes Recht entzogen. Der Kläger klage nicht darauf, daß er
künftig beritten sein muß, sondern auf Leistung dessen, was ihm auf Grund der abgelaufenen
Dienstzeit geschuldet wird. Der Anspruch, daß ihm das Chargenpferd unter den vorschrifts-
mäßigen Voraussetzungen überlassen werde, bilde einen Teil des Gehaltes, der Dienstes-
emolumente des Artillerieoffiziers. Das Eigentum am Chargenpferde falle ihm nicht mühelos
und unverdient in den Schoß; der Offizier müsse das Pferd von dem Tage an, an dem
er es erhält, aus eigenen Mitteln für den Fiskus füttern und pflegen, mit Hufbeschlag,
Stall und Veterinärmedizin versorgen; er nehme zu allen strengen Dienstleistungen sein
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