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eigenes Pferd, um das fiskalische zu schonen. Davon, daß dies drei Jahre lang umsonst
geschehen müsse, wie der Erlaß vom 24. September 1900 verlange, stehe nichts in den
Vorschriften: diese gäben dem Offiziere das Recht auf den Gegenwert vom ersten Tage des
Besitzes an. Ansprüche auf Gehalt und Dienstbezüge könnten auch von einem aktiven
Offiziere durch Klage gegen den Fiskus geltend gemacht werden. Daß damit seine dienstliche
Stellung erschüttert würde, unterliege allerdings keinem Zweifel. Deshalb könnten die
übrigen in der gleichen Weise geschädigten Offiziere den Rechtsweg nicht betreten; sie müßten
den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten, um dann vielleicht ohne Klage zu ihrem Rechte
zu kommen. Der Kläger stehe aber nicht mehr im bayerischen Dienste; ihm könne nicht
entgegengehalten werden, daß es sich um eine interne militärische Verwaltungsmaßregel handle.
Das Kriegsministerium sei allerdings ermächtigt, in Zweifelsfällen die in Frage stehenden
Vorschriften zu erläutern und auszulegen. Der Erlaß vom 24. September 1900 enthalte
aber eine Aenderung grundsätzlicher Art, da die Vorschriften in ihr Gegenteil verkehrt seien.
Es handle sich um die widerrechtliche Sperre eines Teiles des verdienten Lohnes, nicht um
eine innere Verwaltungsmaßregel.
Das Landgericht München I hat am 12. Juli 1901 die Klage wegen Unzulässigkeit
des Rechtswegs abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, daß für die Entscheidung über
Ansprüche der Beamten und der Offiziere aus ihrem Dienstverhältnisse die Zuständigkeit
der Gerichte nur so weit begründet ist, als die Gesetze sie ausdrücklich zulassen. Die
Vorschrift des 5 29 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde finde auf Offiziere keine
Anwendung, weil sie nicht pragmatische Staatsdiener sind. Der § 113 des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 eröffne den Rechtsweg nur für Pensionen. Für die Dienst-
bezüge der Offiziere bestehe eine derartige Vorschrift nicht. Die Behauptungen des Klägers
enthielten zwar scheinbar die Elemente eines Vorvertrags über den Kauf eines Pferdes,
angeblich geschlossen mit dem Militärfiskus als Privatrechtssfubjekt bei der Uebergabe des
Pferdes mit der Bestimmung, daß der Offizier das Pferd unter den Bedingungen der
§§ 36, 45 der Remontierungsordnung zum Eigentum erwerben könne. In Wirrklichkeit
handle es sich aber nicht um eine bürgerliche Rechtsangelegenheit. Die Art der Beritten-
machung hänge auf das engste mit dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse des Offiziers
zusammen. Im 8 50 der Remontierungsordnung sei überdies bestimmt, daß die Feststellung
der Entschädigung durch das Kriegsministerium erfolgt. Daß der Fiskus als Privatrechts-
subjekt eine im Verwaltungswege festgestellte Leistung widerrechtlich zurückhalte, behaupte der
Kläger nicht. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des Anspruchs auf Ueberlassung
des Pferdes erstrecke sich auch auf den Anspruch auf Schadensersatz, da beide Ansprüche
neben einander geltend gemacht sind und die Wahl zwischen den beiden Leistungen dem
Beklagten überlassen ist.