Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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das Kriegsministerium jedenfalls nicht Aenderungen grundsätzlicher Natur an der Remontierungs- 
ordnung vornehmen und damit ein wohlerworbenes Recht beseitigen. 
Das Oberlandesgericht München hat durch das Urteil vom 22. November 1901 die 
Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Ver- 
handlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist auf folgende Erwägungen 
gestützt: Die Berufsoffiziere seien in Bayern nichtpragmatische Staatsdiener. Die Ansicht, 
daß der Dienstvertrag der Staatsdiener ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur sei, werde 
allerdings in der Theorie vertreten. Namhafte Staatsrechtslehrer betonten aber, daß das 
Staatsdienerverhältnis ein gemischtes, teils öffentlichrechtliches teils privatrechtliches ist und 
daß insbesondere die vermögensrechtlichen Ansprüche der Staatsdiener auf der privatrechtlichen 
Seite liegen. Diese Ansicht werde in dem Urteile des Reichsgerichts vom 14. April 1884 
(Entscheidungen in Zivilsachen Bd. XII S. 72) als die richtige bezeichnet. Das Berufungs- 
gericht dürfe ihr um so mehr beitreten, als auch die Reichsgesetzgebung bei Erlassung des 
Reichsbeamtengesetzes für vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten den Rechtsweg für 
zulässig erklärte (§ 149 des Gesetzes) und diese Bestimmung nach der Begründung der 
88 141 bis 145 des Entwurfes (Sten. Ber. des Reichstags III. Session 1872 S. 78) 
traf, nicht um den Beamten den Rechtsweg zu eröffnen, sondern um durch eine ausdrückliche 
Bestimmung jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß der Rechtsweg den Beamten an sich 
offen steht. Die Gehalts= und Besoldungsansprüche sämtlicher Staatsdiener seien also — 
auch in Bayern — privatrechtlicher Natur, obgleich sie auf Grund des Dienstvertrags gegen 
den Fiskus geltend gemacht werden. Auch in diesen Privatrechtsstreitigkeiten müsse der 
Fiskus in Bayern nach § 5 Tit. VIII der Verfassungsurkunde vor den ordentlichen Ge- 
richten Recht nehmen. Vorschriften, die solche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der nicht- 
pragmatischen Staatsdiener im Sinne des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes anderen 
Stellen zur Entscheidung überweisen, bestünden in Bayern weder für Beamte noch für 
Offiziere. Zwar sei früher in oberstrichterlichen Entscheidungen die Anschauung vertreten 
worden, daß der § 29 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde nur den pragmatischen 
Zivilstaatsdienern den Rechtsweg gegen den Fiskus eröffne, anderen Staatsdienern aber die 
Befugnis, vor den bürgerlichen Gerichten gegen den Fiskus zu klagen, entziehe; allein diese 
Anschauung beruhe auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung. Der § 29 wolle nicht den 
nichtpragmatischen Staatsdienern das Klagerecht nehmen — er würde sonst mit dem 8 5 
Tit. VIII der Verfassungsurkunde in Widerspruch treten —, sondern er wolle, wie schon 
Seuffert in seinem Kommentare zur Bayerischen Gerichtsordnung Bd. I S. 211, 212 
Note 207, 208 zutreffend hervorhebe, den pragmatischen Beamten einen weiter gehenden 
Schutz als anderen Staatsdienern dadurch gewähren, daß er auch die Frage, ob der Beamte 
in gesetzlicher Weise entlassen wurde, der richterlichen Prüfung unterstellt. Die Rechte-
	        
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