Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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anschauung, daß nichtpragmatische Staatsdiener aus dem Dienstvertrage nicht klagen könnten, 
sei übrigens in neueren Entscheidungen nicht aufrecht erhalten worden; sie werde ohne Zweifel 
auch von der bayerischen Staatsregierung nicht geteilt, da in der Begründung des Art. 25 
des Entwurfes des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze (Verh. der 
Kammer der Abgeordneten 1878 Beil.-Bd. V S. 134) bezüglich der Ansprüche der Staats- 
beamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, die den Landgerichten ausschließlich 
zugewiesen wurden, bemerkt ist, daß der Begriff des Staatsbeamten an dieser Stelle alle 
diejenigen Personen umfasse, welche — gleichviel ob mit oder ohne Staatsdienereigenschaft, 
gleichviel ob sie dem Zivil= oder dem Militärdienst angehören — im Dienstverhältnisse zum 
Staate stehen. Wenn auch bei dem Art. 25 (Art. 26 des Gesetzes) selbstverständlich nur 
von Ansprüchen die Rede sei, die an sich Zivilprozeßsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
sind, so würde doch die Begründung des Entwurfes nicht Ansprüche nichtpragmatischer 
Staatsdiener und Offiziere als unter die fragliche Vorschrift fallend aufzählen, wenn sie 
nicht bei den bürgerlichen Gerichten eingeklagt werden dürften. Auch für die Offiziere 
bestehe in Bayern keine gesetzliche Vorschrift, die ihnen für Gehaltsansprüche den Rechtsweg 
verschließt. In Preußen sei ihnen allerdings durch die für sie noch in Geltung befindliche 
Kabinettsordre vom 7. Juli 1830 der Rechtsweg ausdrücklich versagt. In Bayern aber 
habe nach Vorgang des § 7 Tit. IX der Verfassungsurkunde und der Verordnung vom 
11. Juni 1816, die in Zivilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betreffend, 
der Rechtsgrundsatz gegolten, daß die Militärpersonen bezüglich ihrer privatrechtlichen Ver- 
hältnisse nach den sonst im Lande geltenden Zivilgesetzen beurteilt werden und daß sie bei 
den bürgerlichen Gerichten als Kläger auftreten und verklagt werden können gleich den 
Nichtmilitärs. Ein Gewohnheitsrecht des Inhalts, daß nichtpragmatische Staatsdiener im 
allgemeinen oder Offiziere im besonderen Ansprüche aus dem Dienstvertrage gegen den Fiskus 
nicht auf dem Ziovilrechtswege geltend machen könnten, habe sich bei dem Mangel einer 
gleichartigen Uebung und der Uebereinstimmung der Beteiligten in Bayern nicht gebildet 
und, da ein derartiger Rechtsgrundsatz das Gerichtsverfassungsrecht betreffen und gegen den 
§ „fTeit. VIII der Verfassungsurkunde verstoßen würde, nach § 7 Tit. X nicht bilden 
können. Das Berufungsgericht sei daher der Anschauung, daß für den in der Klage geltend 
gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig wäre, auch wenn er ein Bestandteil des Gehalts- 
anspruchs wäre. In dieser Beziehung sei aber die Behauptung des Klägers, daß der 
Klaganspruch zum Diensteinkommen gehöre, für das Gericht nicht maßgebend. Bei der 
Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs komme es auf das Wesen des behaupteten Rechtes, 
nicht auf die Eigenschaft an, die der Kläger ihm beilegt. Der Anspruch des Klägers hänge 
mit dem Dienstvertrage nur äußerlich zusammen, in Wirklichkeit entstamme er einem Rechts- 
boden, auf dem sich der Kläger und der Beklagte als Privatrechtssubjekte gegenüberstehen.
	        
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