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Es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Offiziers auf Bereitstellung und Be—
nützung eines Chargenpferdes, solange er zum Empfange eines solchen kraft seiner Charge
berechtigt ist, zum Besoldungsanspruche des Offiziers gehört, obwohl sich schon hier ein—
wenden ließe, daß es Privatsache des Offiziers ist, sich beritten zu machen, und daß er in
seiner Privatrechtssphäre handelt, möge er sich das Pferd von einem Privaten oder vom
Fiskus beschaffen. Jedenfalls aber löse sich in dem Zeitpunkte, in dem der Offizier durch
Versetzung zu einem anderen Truppenteil im Sinne des 8 45 der Remontierungsordnung
die Berechtigung zum Halten des Chargenpferdes verliert, die ihm in diesem Falle im voraus
zugesicherte Befugnis, das bisherige Chargenpferd, das er zum Dienste nicht mehr braucht,
gegen angemessene Zahlung zum Eigentume zu erwerben, von seinem Besoldungsanspruche
los. Es liege ein Kaufsangebot vor, das der Militärfiskus für solche Fälle allgemein den
Offizieren, als Privatrechtssubjekt den Privaten, gemacht hat, und eine Annahme des An—
gebots, die den Offizier nach Privatrecht zur Klage auf Erfüllung des so geschlossenen
Kaufvertrags vor den Zivilgerichten berechtigt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß
der Offizier, wenn er den im § 45 der Remontierungsordnung festgesetzten Kaufpreis
gezahlt hat, an dem Pferde freies Privateigentum erwirbt und dieses gegen jeden, der ihm
das Pferd entzöge, auch gegen den Fiskus mit der Eigentumsklage vor den Gerichten geltend
machen könnte und daß andererseits der Fiskus den Offizier, wenn dieser mit der ihm etwa
gestundeten Ablösungssumme im Rückstande bleiben sollte, auf Zahlung gerichtlich belangen
müßte. Es sei nicht abzusehen, warum das Recht auf Erfüllung des Kaufvertrags oder
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, das der Kläger geltend macht, des gerichtlichen
Schutzes entbehren sollte. Daß das Angebot, das Chargenpferd im Falle des § 45 der
Remontierungsordnung an den Offizier zu verkaufen, in einer militärdienstlichen Instruktion
enthalten ist, ändere seinen rein privatrechtlichen Charakter nicht. Der Remontierungsordnung
seien auch die Bedingungen, unter denen Offiziere Reitpferde aus dem Regimentsbestand
oder aus einem Hofgestüte käuflich erwerben können, als Anhang beigefügt. Es sei auch
mit dem rein privatrechtlichen Charakter des der Klage unterstellten Rechtsgeschäfts nicht
unvereinbar, daß das Angebot des Fiskus im einzelnen Falle für den Offizier besonders
günstig und vorzugsweise in seinem Interesse gemacht ist. Wenn die Justizverwaltung
durch eine allgemeine Vorschrift oder durch eine besondere Ermächtigung Bediensteten der
Strafanstalten etwa gestatten würde, Arbeitserzeugnisse der Gefangenen zu einem niedrigeren
Preise zu erwerben oder sich sonst ihre Arbeitskraft zu einem Ausnahmetarif nutzbar zu
machen, so führe diese Befugnis, wenn der Bedienstete davon Gebrauch macht, ebenfalls zu
Privatrechtsgeschäften wie Kauf und Werkverdingung. Sie sei ein Vorteil der Stellung
des Strafanstaltsbeamten, aber nicht ein Bestandteil seines Gehaltsanspruchs. Das Berufungs
gericht sei daher der Ansicht, daß in der Klage unter allen Umständen, sei es, daß der