Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Offiziers auf Bereitstellung und Be— 
nützung eines Chargenpferdes, solange er zum Empfange eines solchen kraft seiner Charge 
berechtigt ist, zum Besoldungsanspruche des Offiziers gehört, obwohl sich schon hier ein— 
wenden ließe, daß es Privatsache des Offiziers ist, sich beritten zu machen, und daß er in 
seiner Privatrechtssphäre handelt, möge er sich das Pferd von einem Privaten oder vom 
Fiskus beschaffen. Jedenfalls aber löse sich in dem Zeitpunkte, in dem der Offizier durch 
Versetzung zu einem anderen Truppenteil im Sinne des 8 45 der Remontierungsordnung 
die Berechtigung zum Halten des Chargenpferdes verliert, die ihm in diesem Falle im voraus 
zugesicherte Befugnis, das bisherige Chargenpferd, das er zum Dienste nicht mehr braucht, 
gegen angemessene Zahlung zum Eigentume zu erwerben, von seinem Besoldungsanspruche 
los. Es liege ein Kaufsangebot vor, das der Militärfiskus für solche Fälle allgemein den 
Offizieren, als Privatrechtssubjekt den Privaten, gemacht hat, und eine Annahme des An— 
gebots, die den Offizier nach Privatrecht zur Klage auf Erfüllung des so geschlossenen 
Kaufvertrags vor den Zivilgerichten berechtigt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß 
der Offizier, wenn er den im § 45 der Remontierungsordnung festgesetzten Kaufpreis 
gezahlt hat, an dem Pferde freies Privateigentum erwirbt und dieses gegen jeden, der ihm 
das Pferd entzöge, auch gegen den Fiskus mit der Eigentumsklage vor den Gerichten geltend 
machen könnte und daß andererseits der Fiskus den Offizier, wenn dieser mit der ihm etwa 
gestundeten Ablösungssumme im Rückstande bleiben sollte, auf Zahlung gerichtlich belangen 
müßte. Es sei nicht abzusehen, warum das Recht auf Erfüllung des Kaufvertrags oder 
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, das der Kläger geltend macht, des gerichtlichen 
Schutzes entbehren sollte. Daß das Angebot, das Chargenpferd im Falle des § 45 der 
Remontierungsordnung an den Offizier zu verkaufen, in einer militärdienstlichen Instruktion 
enthalten ist, ändere seinen rein privatrechtlichen Charakter nicht. Der Remontierungsordnung 
seien auch die Bedingungen, unter denen Offiziere Reitpferde aus dem Regimentsbestand 
oder aus einem Hofgestüte käuflich erwerben können, als Anhang beigefügt. Es sei auch 
mit dem rein privatrechtlichen Charakter des der Klage unterstellten Rechtsgeschäfts nicht 
unvereinbar, daß das Angebot des Fiskus im einzelnen Falle für den Offizier besonders 
günstig und vorzugsweise in seinem Interesse gemacht ist. Wenn die Justizverwaltung 
durch eine allgemeine Vorschrift oder durch eine besondere Ermächtigung Bediensteten der 
Strafanstalten etwa gestatten würde, Arbeitserzeugnisse der Gefangenen zu einem niedrigeren 
Preise zu erwerben oder sich sonst ihre Arbeitskraft zu einem Ausnahmetarif nutzbar zu 
machen, so führe diese Befugnis, wenn der Bedienstete davon Gebrauch macht, ebenfalls zu 
Privatrechtsgeschäften wie Kauf und Werkverdingung. Sie sei ein Vorteil der Stellung 
des Strafanstaltsbeamten, aber nicht ein Bestandteil seines Gehaltsanspruchs. Das Berufungs 
gericht sei daher der Ansicht, daß in der Klage unter allen Umständen, sei es, daß der
	        
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