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Kläger einen Gehaltsbestandteil begehrt oder daß er außerhalb des Dienstvertrags ein Rechts-
geschäft geschlossen hat, ein aus privatrechtlichem Erwerbsgrunde hergeleiteter Anspruch geltend
gemacht wird, für den der Zivilrechtsweg offen steht. Was die von dem Fiskus geltend
gemachten Einwendungen betrifft, so habe der § 50 der Remontierungsordnung zweifellos
die Bedeutung, daß die rechnerische Feststellung der für Chargenpferde von dem Offizier an
den Fiskus oder von diesem an den Offizier zu leistenden Zahlung innerhalb der militärischen
Organisation durch das Kriegsministerium zu erfolgen hat, nicht aber die, daß das Kriegs-
ministerium über Streitigkeiten zwischen dem Offizier und dem Fiskus als Instanz mit
Ausschluß des Rechtswegs zu entscheiden hat. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob
der Ausschluß des Rechtswegs überhaupt durch eine Verordnung verfügt werden könnte.
Eine vertragsmäßige Ausschließung der Zulässigkeit des Rechtswegs würde aber die Einrede
des § 274 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung nicht begründen. Die übrigen Einwendungen
beträfen nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Frage, ob der be-
hauptete Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Sie seien aber auch sachlich nicht begründet.
Daß die Remontierungsordnung Gesetzeskraft hat, sei nicht erforderlich, um den Anspruch
des Klägers zu stützen. Ist der Anspruch ein Bestandteil des Gehaltsauspruchs, so schade
es ihm nicht, daß er sich auf eine Allerhöchste Entschließung gründet. Umfang und Höhe
der Gehaltsbezüge würden bei den bayerischen Staatsdienern überhaupt nicht durch Gesetz,
sondern durch den Landesherrn oder die Staatsregierung, mitunter sogar für den einzelnen
Fall festgesetzt. Es könne daher auch aus dem landesherrlichen Dekret ein Rechtsanspruch
auf den dadurch angewiesenen Gehaltsbezug entstehen, vorausgesetzt, daß die Leistung des
Staates nicht fakultativ und vom Wohlverhalten des Beamten abhängig ist. Daß dies
hier der Fall ist, sei nicht ersichtlich und nicht behauptet. Ist aber der Anspruch vom
Dienstvertrag unabhängig, so könnten nur Formen des bürgerlichen Vertrags in Betracht
kommen. Die durch den Allerhöchsten Erlaß vom 24. August 1894 dem Kriegsministerium
erteilte Ermächtigung, die Remontierungsordnung zu erläutern und mit Zusätzen zu versehen,
auch Abänderungen nicht grundsätzlicher Art zu treffen, würde das Kriegsministerium, wenn
auch in der Entschließung vom 24. September 1900 eine grundsätzliche Aenderung des
§ 45 nicht zu erblicken wäre, nicht befähigen, vor dem 24. September 1900 bereits ent-
standenen Rechtsansprüchen — und um solche handle es sich nach der Darstellung des
Klägers — den Rechtsgrund zu entziehen.
Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt Justizrat Haas namens des Militärfiskus
bei dem Obersten Landesgerichte die Revision ein. Das Gericht erklärte sich für zuständig,
über die Revision zu verhandeln und zu entscheiden.
In einem Schreiben vom 18. März erklärte das Kriegsministerium, daß es gemäß
den Art. 9, 10 des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die Entscheidung der
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