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Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtsgerichtshofe, den Kompetenzkonflikt erhebe. Wie bei der Zuweisung eines Chargen—
pferdes, so handle es sich auch in den Fällen des § 45 der Remontierungsordnung bei der
Ueberlassung eines solchen Pferdes zum Eigentume nicht um ein Privatrechtsgeschäft, sondern
um eine dienstliche Maßnahme in Bezug auf die Berittenmachung einer gewissen Kategorie
von Offizieren, also um eine Frage, deren Regelung ausschließlich zur Zuständigkeit der
Militärverwaltungsbehörden gehört und auf deren Regelung dem Offizier eine auf zivil-
rechtlichem Boden sich bewegende Einflußnahme nicht zusteht. Damit, daß das Kriegs-
ministerium aus Anlaß der Neuerrichtung mehrerer Feldartillerieregimeter und der Auflösung
der reitenden Batterien noch vor dem Inkrafttreten der neuen Organisation durch den all-
gemeinen Erlaß vom 24. September 1900 ausgesprochen hat, daß die bisher chargenpferd-
berechtigten Offiziere der am 1. Oktober 1900 aufzulösenden reitenden Batterien ihre bis-
herigen Chargenpferde zurückzulassen haben, sei zum Ausdrucke gebracht, daß die Bestimmung
über das weitere Dienstverhältnis der durch die Auflösung ganzer Batterien verfügbar
gewordenen Offiziere und der Uebertritt der Offiziere der aufgelösten reitenden Batterien
zu fahrenden Batterien als eine Versetzung im Sinne des § 45 der Remontierungsordnung
nicht angesehen werden könne. Dieser Erlaß sei nach seinem Zwecke und nach seinem Inhalt
ein erläuternder Zusatz zu der Remontierungsordnung. Zu dieser Anordnung sei das Kriegs-
ministerium durch die Allerhöchste Entschließung vom 24. August 1894 ermächtigt und durch
den Umstand veranlaßt worden, daß die Remontierungsordnung eine Bestimmung für den
vorliegenden Fall nicht enthält. Zur Prüfung der Begründetheit derartiger von einer Ver-
waltungsbehörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit getroffenen dienstlichen Anordnungen
seien die Gerichte nicht befugt, zumal bisher in Bayern allgemein anerkannt gewesen sei,
daß Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse nur dann vor den Gerichten verfolgt
werden können, wenn der Rechtsweg durch eine besondere gesetzliche Vorschrist zugelassen ist.
Der Kläger wurde von der Erhebung des Kompetenzkonflikts benachrichtigt. Am
17. April reichte das Militärfiskalat namens des Militärfiskus eine Denkschrift ein.
In dieser ist zunächst abermals betont, daß das Staatsdienerverhältnis ausschließlich dem
öffentlichen Rechte angehöre und daß Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse nur so weit vor
den Gerichten geltend gemacht werden könnten, als der Rechtsweg durch besondere gesetzliche
Vorschriften zugelassen ist, und sodann ausgeführt, daß es sich bei der Abgabe eines Chargen-
pferdes nicht bloß um einen Privatvorteil für den Offizier, sondern hauptsächlich um eine
im dienstlichen Interesse getroffene Einrichtung handle, die mit der dienstlichen Frage der
Berittenmachung der Offiziere im Zusammenhange stehe, daß daher der Anspruch auf Ueber-
lassung des Chargenpferdes ein Dienstanspruch, nicht ein privatrechtlicher Anspruch sei. Der
Kläger hat eine Dankschrift nicht eingereicht.