Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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austrete. Das Bezirksamt Vilsbiburg erließ am 27. Juli 1898 den Bescheid, daß die 
Kündigung als berechtigt nicht anzuerkennen und die Marktgemeinde Velden schuldig sei, 
das in ihrem Eigentume stehende Krankenhaus auch für die Folge dem Distrikte, beziehungs- 
weise den zum Krankenbezirke gehörenden neun Landgemeinden zu überlassen. Auf die 
Beschwerde der Marktgemeinde Velden beschloß die Regierung, Kammer des Innern, von 
Niederbayern am 3. Juni 1899, den Beschluß des Bezirksamts wegen Unzuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden außer Wirksamkeit zu setzen. Auf die Beschwerde des Distriktsanus- 
schusses und der Vertreter der beteiligten Landgemeinden verwies jedoch der Verwaltungsge- 
richtshof durch die Entscheidung vom 19. Februar 1900 die Sache zur materiellen Ent- 
scheidung an die Regierung, Kammer des Innern, zurück. Diese verwarf in ihrem Be- 
schlusse vom 7. Februar 1901 die Beschwerde der Marktgemeinde Velden und gab dem 
die Verfügung enthaltenden Teile des angefochtenen Bescheids folgende Fassung: „Die Markt- 
gemeinde ist verpflichtet, das in ihrem Eigentume stehende Lokalkrankenhaus in Velden der 
Distriktsgemeinde Vilsbiburg für die distriktive Krankenpflege zur ferneren Benützung zu 
überlassen.“ Gegen diese Entscheidung legte die Marktgemeinde die Beschwerde ein. Der 
Verwaltungsgerichtshof verwarf am 20. Dezember 1901 die Beschwerde als sachlich unbegründet. 
Im Jahre 1902 erhob die Marktgemeinde Velden gegen die Distriktsgemeinde Vils- 
biburg Klage mit dem Antrage, die Beklagte zur Herausgabe des als Distriktskrankenhaus be- 
nützten Anwesens in Velden an die Marktgemeinde Velden zu verurteilen. Sie stützte 
diesen Anspruch bei der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1902 auf das folgende 
Vorbringen: Im Jahre 1832 hätten Johann Nepomuk und Katharina Hamberger der 
Marktgemeinde Velden ein Anwesen in Velden mit der Bestimmung geschenkt, daß es als 
Armen= und Krankenhaus verwendet werde. Die Gemeinde hätte die Schenkung angenommen 
und die Auflage vollzogen. Im Jahre 1863 sei die Gemeinde Velden mit neun benach- 
barten Gemeinden in der Weise zu einem Verbande zusammengetreten, daß sie diesen Ge- 
meinden die Mitbenützung ihres Krankenhauses einräumte. Im Laufe der Jahre hätte sich 
der Distrikt Vilsbiburg in die Verwaltung dieses Lokalkrankenhauses gemischt; es sei 
infolgedessen häufig als Distriktsanstalt bezeichnet worden. Im Jahre 1894 hätte der 
Distriktsrat Bilsbiburg unter Beiziehung der beteiligten Gemeinden für die Krankenanstalt 
neue Satzungen beschlossen und darin die bezeichnete Anstalt zur Distriktsanstalt im Sinne 
des Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes, die öffentliche Armen= und Krankenpflege betreffend, 
erklärt, das Eigentum der Gemeinde Velden an dem Hause selbst aber ausdrücklich anerkannt. 
Die Gemeinde Velden habe ihr Krankenhaus den neun Landgemeinden und im Jahre 1894 
dem Distrikte freiwillig zur Benützung überlassen. Nicht die Satzungen vom Jahre 1894, 
die nur den Distrikt bänden, sondern der vorausgehende Vertrag zwischen dem Distrikt und 
der Marktgemeinde Velden bilde die Grundlage des streitigen Rechtsverhältnisses. Dieser
	        
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