Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Empfangsberechtigt ist jener Kreisverein, in dessem Bereiche der Abgabenpflichtige zur 
Zeit der Entstehung der Abgabenpflicht angestellt war, und zwar auch dann, wenn er vor 
der vollständigen Bezahlung der Abgabe in einen anderen Regierungsbezirk versetzt wird. 
87. 
Die Unterstützungsfondsabgaben des Lehrpersonals der Stadt München sind an den 
Privat-Witwen= und Waisen-Unterstützungsverein der Schullehrer Münchens abzuführen, 
soferne die abgabepflichtigen Lehrer ausschließlich diesem Vereine als Mitglieder angehören. 
Soferne sie aber bei dem oberbayerischen Vereine allein oder bei diesem und bei dem Mün- 
chener Vereine die Mitgliedschaft erworben haben, fließen diese Abgaben an den oberbayerischen 
Kreisverein zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer. 
§ 8. 
Wenn der Pflichtige in den Genuß des abgabepflichtigen Diensteinkommens oder 
Mehrbezuges nicht eingetreten ist, wird die Unterstützungsfondsabgabe nicht erhoben und, 
soferne sie bereits entrichtet ist, zurückerstattet. Erlischt der Bezug des Diensteinkommens 
oder Mehrbezuges vor Ablauf der im § 5 bestimmten Zahlungsfristen, so kann der noch 
nicht einbezahlte Teil des geschuldeten Abgabenbetrages von der dem empfangsberechtigten 
Vereine vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, nach Anhörung des Vereins- 
vorstandes nachgelassen werden. 
89. 
Werden einer nach Maßgabe dieser Verordnung abgabepflichtigen Person pragmatische 
Rechte verliehen, so bemißt sich ihre fernere Abgabenpflicht und die Verwendung dieser Ab— 
gaben ausschließlich nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 30. März 1881, 
Abgaben für Anstellungen und besondere Verleihungen betreffend. 
Die Befugnis der Kreisvereine zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer, 
auf Grund der Vereinssatzungen von pragmatisch angestellten Personen im Falle der Fort- 
setzung ihrer Mitgliedschaft bei dem Vereine zum Ausgleiche für den Entgang der Unter- 
stützungsfondsabgaben entsprechende Beiträge zu erheben, bleibt unberührt. Dasselbe gilt im 
Falle des § 7 Satz 2 zugunsten des Privat-Witwen= und Waisen-Unterstützungsvereins 
der Schullehrer Münchens, wenn eine Lehrperson der Stadt München zugleich dem ober- 
bayerischen Kreisvereine und dem Münchener Privat-Vereine angehört. 
8 10. 
Streitigkeiten über den Vollzug dieser Verordnung werden in erster Instanz von der— 
jenigen Kreisregierung, Kammer des Innern, entschieden, die dem empfangsberechtigten Vereine
	        
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