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leute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker, Schlosser, Klempner, Lampen-
putzer, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Pantryleute, Aufwäscher,
Konditoren, Bäcker, Schlachter, Barbiere, Friseure, Zahlmeisterassistenten u. s. w.);
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr,
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Neben-
gewerbe (Gelegenheitsfischer)) betreiben oder betrieben haben.
4. Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehrpflichtige,
welche nach dem 17. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 entsprochen haben,
zur Zeit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der Aufstellung der Rekru-
tierungsstammrolle, der Musterung oder Aushebung aber ihren bisherigen Beruf auf-
gegeben und einen anderen Beruf ergriffen haben.“
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung:
„) Gelegenheitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige Fischer, sei es
als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder Haffischerei betreiben, während der
übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw. der Binnenfischerei nachgehen.“
/ä31.
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen:
„Militärapotheker,“
*i
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre
alt“ zu setzen:
„beim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 25 Jahre alt“.
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen:
„Kapitulanten“.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen:
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 Anwendung.“
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für
„bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte“
zu setzen:
„bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs".
An Stelle des 2. und 3. Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen:
„Sie darf erfolgen:
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen:
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann,
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