Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

§ 1. 
Die Gewährung von Ruhegehalten an Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen, Schul- 
verweser und Schulverweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, welche wegen unver- 
schuldeter Dienstunfähigkeit vom Dienste enthoben werden, hat durch die in allen Kreisen 
errichteten Pensionsanstalten für dienstunfähige Lehrpersonen zu erfolgen. 
§ 2. 
Diesen Anstalten gehören vom Tage ihrer Anstellung, Berufung oder Versetzung kraft 
des Gesetzes als Mitglieder an 
1. die sämtlichen als Volsschullehrer, Volksschullehrerinnen, Schulverweser, Schul- 
verweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen angestellten Lehrpersonen an den 
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eingerichteten Volksschulen, mit Aus- 
schluß der nur zur vorübergehenden Stellvertretung und Aushilfeleistung berufenen 
Lehrkräfte ohne ständige Verwendung, dann der Fachlehrer und Fachlehrerinnen, 
2. die nichtpragmatisch angestellten Lehrpersonen an den staatlichen Lehrerbildungs- 
anstalten. 
Diese Mitgliedschaft ist stets bei der Anstalt jenes Kreises begründet, in welchem der 
jeweilige Dienstort gelegen ist. 
83. 
Berechtigt zum Beitritte oder zur Fortsetzung der durch eine Anstellung nach § 2 er- 
worbenen Mitgliedschaft sind die aus dem Volksschullehrerstande hervorgegangenen nichtprag- 
matischen Lehrpersonen für Elementarfächer an staatlichen und Kreisanstalten, wie die Haus- 
lehrer und -lehrerinnen bei den Strafanstalten, Arbeitshäusern, Staats-Erziehungsanstalten, 
die Realienlehrer an den Waldbauschulen, die Lehrer an der Unteroffiziersschule u. s. w. 
Von der Beitrittsberechtigung muß bei Verlust der Berechtigung innerhalb dreier 
Monate nach der Übernahme einer zum Beitritte oder zur Fortsetzung der Mitgliedschaft 
berechtigenden Stelle durch eine Erklärung gegenüber der Verwaltung der Anstalt jenes 
Kreises Gebrauch gemacht werden, in welchem der Dienstort gelegen ist. 
84. 
Den Staatsministerien des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der 
Finanzen bleibt vorbehalten, auf Vorschlag der Verwaltungsräte der Kreis-Pensionsanstalten 
mit Zustimmung der Landräte Kategorien seminaristisch gebildeter Lehrpersonen, welche an 
gemeindlichen Mittelschulen für Knaben und Mädchen, an Schulen von Stiftungs- und 
Wohltätigkeitsanstalten und anderen gemeinnützigen Unternehmungen als Lehrer oder 
Lehrerinnen wirken, die Teilnahme an den Pensionsanstalten nach vorgängiger budgetmäßiger 
Willigung der staatlichen Pensionszuschüsse einzuräumen.
	        
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