§ 1.
Die Gewährung von Ruhegehalten an Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen, Schul-
verweser und Schulverweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, welche wegen unver-
schuldeter Dienstunfähigkeit vom Dienste enthoben werden, hat durch die in allen Kreisen
errichteten Pensionsanstalten für dienstunfähige Lehrpersonen zu erfolgen.
§ 2.
Diesen Anstalten gehören vom Tage ihrer Anstellung, Berufung oder Versetzung kraft
des Gesetzes als Mitglieder an
1. die sämtlichen als Volsschullehrer, Volksschullehrerinnen, Schulverweser, Schul-
verweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen angestellten Lehrpersonen an den
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eingerichteten Volksschulen, mit Aus-
schluß der nur zur vorübergehenden Stellvertretung und Aushilfeleistung berufenen
Lehrkräfte ohne ständige Verwendung, dann der Fachlehrer und Fachlehrerinnen,
2. die nichtpragmatisch angestellten Lehrpersonen an den staatlichen Lehrerbildungs-
anstalten.
Diese Mitgliedschaft ist stets bei der Anstalt jenes Kreises begründet, in welchem der
jeweilige Dienstort gelegen ist.
83.
Berechtigt zum Beitritte oder zur Fortsetzung der durch eine Anstellung nach § 2 er-
worbenen Mitgliedschaft sind die aus dem Volksschullehrerstande hervorgegangenen nichtprag-
matischen Lehrpersonen für Elementarfächer an staatlichen und Kreisanstalten, wie die Haus-
lehrer und -lehrerinnen bei den Strafanstalten, Arbeitshäusern, Staats-Erziehungsanstalten,
die Realienlehrer an den Waldbauschulen, die Lehrer an der Unteroffiziersschule u. s. w.
Von der Beitrittsberechtigung muß bei Verlust der Berechtigung innerhalb dreier
Monate nach der Übernahme einer zum Beitritte oder zur Fortsetzung der Mitgliedschaft
berechtigenden Stelle durch eine Erklärung gegenüber der Verwaltung der Anstalt jenes
Kreises Gebrauch gemacht werden, in welchem der Dienstort gelegen ist.
84.
Den Staatsministerien des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der
Finanzen bleibt vorbehalten, auf Vorschlag der Verwaltungsräte der Kreis-Pensionsanstalten
mit Zustimmung der Landräte Kategorien seminaristisch gebildeter Lehrpersonen, welche an
gemeindlichen Mittelschulen für Knaben und Mädchen, an Schulen von Stiftungs- und
Wohltätigkeitsanstalten und anderen gemeinnützigen Unternehmungen als Lehrer oder
Lehrerinnen wirken, die Teilnahme an den Pensionsanstalten nach vorgängiger budgetmäßiger
Willigung der staatlichen Pensionszuschüsse einzuräumen.