Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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g 68. 
Im ersten Absatz der Ziffer 3 sind die Worte: 
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“ 
zu streichen. 
Der zweite Absatz kommt in Wegfall. 
8 71. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft in 
jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die etwa 
gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm zu be- 
scheinigen." 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer Za einzufügen: 
„Za. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des Aus- 
hebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein- 
tragungen der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission maßgebend." 
§ 80. 
Dem letzten Absatze der Ziffer 3 ist anzufügen: 
„Erfolgt die Einberufung der Rekruten ohne vorherige Sammlung bei den Bezirks- 
kommandos, so sind sie über das Einberufungsverfahren zu belehren."“ 
§ 81. 
Ziffer 1 lautet: 
„1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-gteile findet, 
soweit nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei demjenigen 
Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und zwischen 
ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Landwehrbezirk ver- 
zogen sind (§ 80,,), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen-(Marine-teile, 
für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem 
Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu erteilen. Von der tatsächlich erfolgten Absendung 
ist dem Bezirkskommando, in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mitteilung 
zu machen.
	        
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