Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten- 
standes der Marine, 
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient 
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter ein- 
verstanden erklären." 
Die Ziffer 2b erhält folgende Fassung: 
„b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient 
haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner und zwar nur aus den Bezirken des Königlich Preußischen II., IX., X. 
und XVII. Armeekorps alle übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche 
der Seewehr angehört haben.“ 
125. 
In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, 
Lotsen“ zu setzen; 
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen angestellten 
Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“" 
Jiffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt 
notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128,8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter; 
Jc) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
über das Verfahren siehe §§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht 
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung 
des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag 
der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst 
aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff 
Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten u.. w. mit denen der 
normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden in Bayern an die General- 
direktion der Königlichen Staatseisenbahnen gerichtet und von dieser im Einvernehmen mit 
dem Chef des Ingenieurkorps entschieden."“ 
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