Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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85. 
Eine Lehrperson, welche ohne zu den nach den §§ 2 und 3 zur Mitgliedschaft ver- 
pflichteten oder berechtigten Personen zu gehören, beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 
28. Juli 1902 Mitglied einer Pensionsanstalt war, verbleibt im Besitze der Mitgliedschaft 
und aller aus derselben entspringenden Rechte, solange sie in dem Dienstverhältnisse steht, 
auf Grund dessen ihr seinerzeit die Mitgliedschaft zugestanden worden ist, und sie die Bei- 
träge an die Anstalt entrichtet. 
§ 6. 
Die zur Mitgliedschaft verpflichteten (§ 2) oder zugelassenen (88 3 bis 5) Lehr- 
personen sind zur Zahlung 
a) von Eintrittsgeldern und 
b) von jährlichen Beiträgen 
verpflichtet. 
§ 7. 
Das Eintrittsgeld ist an die Pensionsanstalt jenes Kreises zu entrichten, in welchem 
die erstmalige Anstellung oder Verwendung in einem zum Beitritte verpflichtenden oder 
berechtigenden Dienstverhältnisse stattfindet. Es beträgt für alle Mitglieder ohne Unterschied 
24 —. Mitgliedern, welche als Hilfslehrer oder Hilfslehrerinnen an Volksschulen erstmalige 
Aufnahme finden, kann die Zahlung des Eintrittsgeldes in vier aufeinanderfolgenden 
Quartalsraten gestattet werden. Bei Berechnung dieser Fälligkeitsfristen wird eine etwa 
einfallende Militärdienstzeit außer Betracht gelassen. 
Der Gesamtbetrag der jährlich anfallenden Eintrittsgelder ist dem Grundstockvermögen 
der Anstalt zu überweisen. 
Ein Rückersatz der Eintrittsgelder findet in keinem Falle statt. 
§ 8. 
Die Mitgliederbeiträge betragen 1½ %% jener Summe, welche das Mitglied an Pension 
und an verbleibenden Dienstalterszulagen erhalten würde, wenn es zu Beginn des Kalender- 
halbjahres, für das die Leistung zu machen ist, in Ruhestand versetzt werden würde. 
Diese Beitragsleistung kann auf Antrag sämtlicher Verwaltungen mit Zustimmung 
aller Landräte auf 1% ermäßigt oder bis zu 2% erhöht werden. 
§ 9. 
Die Mitgliederbeiträge sind am 1. Januar für das erste Halbjahr und am 1. Juli 
für das zweite Halbjahr an die Anstalt des Kreises zu entrichten, welcher das Mitglied zu 
Beginn des Halbjahrs, 1. Januar und 1. Juli, angehört. Mitglieder, welche durch 
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