Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen, für den Fall 
einer Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach im Juland erfolgter Abmusterung, 
bei welcher die Mannschaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der zu- 
ständigen Kontrollstelle zurückmelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die 
zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung), so 
kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser 
Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige 
Kontrollstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für das- 
selbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben. 
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die 
Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert 
werden, nach dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (§ 111, 
14 der Wehrordnung.) Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche 
die dem Beurlaubtenstande der Marine angehörenden Kapitäne, Stenerleute mit der 
Befähigung als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampf- 
schiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur Kenntnis desjenigen 
Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im Mobilmachungsfalle zu- 
gewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die 
bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften (§ 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen 
sich sowohl bei der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei der 
Kontrollstelle ab= bezw zurückmelden. 
. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, 
dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht an- 
gemustert werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 
10 der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle 
gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
.Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatz- 
reservepässe, Urlaubspässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu ge- 
schehen. Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung 
in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung
	        
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