Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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erstmalige Anstellung im Laufe eines Halbjahrs beitragspflichtig werden, sind am Anstellungs- 
tage zur Leistung des Halbjahrbeitrags verpflichtet. 
Eine Rückerstattung oder Nachzahlung der Beiträge von Mitgliedern, welche im Laufe 
eines Halbjahrs durch Beförderung oder Versetzung von einer Anstalt zu einer andern über- 
gehen, findet nicht statt. 
Die Einziehung der Eintrittsgelder und Beiträge erfolgt für die Pensionsanstalten der 
rechtsrheinischen Kreise, soweit die Mitglieder Gehaltsteile oder Dienstalterszulagen von den 
Rentämtern beziehen, durch deren Vermittlung mittels Einbehaltung der halbjährigen Bei- 
tragsquoten. Insoweit Mitglieder Gehaltsteile oder Dienstalterszulagen von den Rentämtern 
nicht direkt beziehen, geschieht die Einziehung der Beiträge vorbehaltlich einer etwa durch- 
führbaren einfacheren Regelung durch Vermittlung der Bezirksvertrauensmänner. (§ 24 
Absatz 3 Ziffer 2). 
In der Pfalz werden die Eintrittsgelder und Mitgliederbeiträge durch die Gemeinde- 
einnehmer erhoben. 
8 10. 
Die Beitragspflicht endigt mit dem Verluste der Mitgliedschaft, dann im Falle der 
Versetzung in den Ruhestand, sie lebt bei zeitlicher Zuruhesetzung mit dem Halbjahre (§ 9 
Absatz 1) wieder auf, in welchem die Wiederanstellung wirksam wird. 
§ 11. 
Den wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit vom Dienste enthobenen Mitgliedern der 
Pensionsanstalten sind Ruhegehalte zu gewähren, welche mit Einrechnung der budgetmäßig 
bewilligten Staatszuschüsse zu den Ruhegehalten, jedoch mit Ausschluß der Anteile an den 
zuletzt bezogenen staatlichen Dienstalterszulagen mindestens zu betragen haben: 
für Volksschullehrer 900 , 
für Volksschullehrerinnen. 720 X, 
für Schulverweser 720 J, 
für Schulverweserinnen 660 —N, 
für Hilfslehrer 600 —X und 
für Hilfslehrerinnen 600 —. 
Diese Mindestsätze sind für die Volksschullehrer, Volksschullehrerinnen, die Schul- 
verweser und Schulverweserinnen unter Berücksichtigung der Dienstzeit angemessen zu erhöhen. 
Zu diesem Zwecke sind unter Zugrundelegung dieser Beträge auf gutachtlichen Vorschlag 
der Verwaltungen der Pensionsanstalten Ruhegehaltssätze durch Beschlüsse der Landräte auf- 
zustellen, deren Genehmigung dem jeweiligen Landratsabschiede vorbehalten bleibt.
	        
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