Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

164 
ministerium des Königlichen Hauses und des Äußern“ Ziffer 3 nebst den zugehörigen Vor— 
trägen (vgl. Bekanntmachungen vom 25. Februar 1903 und 19. September 1899, Gesetz- 
und Verordnungsblatt Nr. 9 von 1903 und Nr. 48 von 1899) zu streichen. Als Ab- 
teilung F (bisher „Kriegsministerium“") ist vorzutragen: 
F. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
  
denlugebenn 
bei den für Militär- . 
» - Bezeichnung 
Bezeichnung der Stellenf gweler Kcht aus der Behörden u.sw., an 
" Stellen, in welchem welche —““ zu 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
I. Staatsministerium. 
„Registratur= und Kanzleifunktionäre, zur Hälfte Staatsministerium für 
Kanzleisekretäre und Registraturgehilfen, " Verkehrsangelegen- 
Diener (einschl. Hausmeister und Portier). – heiten. 
  
  
II. Verkehrsanstalten. 
a) Staatseisenbahnverwaltung, Bodenseedampfschiffahrt, Kettenschleppschiffahrt auf dem Main und 
Betrieb des Ludwig-Donau-Main-Kanales. 
Edlunkten, a 
WExpeditoren und Revisoren, ».. 
*Oberexpeditoren und *»Oberrevisoren, zur Hälfte. 
*Eisenbahnsekretäre und Eisenbahnverwalter 
Stationsdiener im Rangierdienst, — 
„ im Weichenstelldienst, — 
» im Packerdienst, — 
» im gemischten Dienst, — 
»Stationsmeister, — 
»Oberstationsmeister, — .. 
-Schaffner, — Generaldirektion 
r der K. B. Staats- 
*Zugführer. — 
Bain 4, eisenbahnen. 
*Oberportiers, — 
Bureaudiener, — 
*GBureaudiener I. Kl., — 
Kassadiener, — 
Schrankenwärter, — 
  
  
  
  
  
  
Die Stellen der Portiers 
sind auch im Wege der 
Vorrückung vom Sta- 
tionsdiener erreichbar. 
Insolange noch Bahnwär- 
terstellen zur Besetzung 
gelangen, sind dieselben 
für Militäranwärter 
vorbehalten und unter 
den gleichen Voraus- 
setungen wie Schranken- 
wärterstellen erreichbar. 
* Dkejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens 
bezw. der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem " bezeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.