b) in der Pfalz an die im Regierungsbezirke wohnenden pensionierten Lehrer
durch die Gemeinde-Einnehmer gegen Abrechnung mit dem Hauptkassiere,
an die an anderen Orten des Königreichs außerhalb der Pfalz wohnenden
Mitglieder durch den Hauptkassier mittels der Post.
Die Auszahlung der Ruhegehalte an pensionierte Lehrpersonen, die nach Erwirkung
der Genehmigung zum Fortbezug des Ruhegehaltes (8 16) außerhalb des Königreichs Auf-
enthalt genommen haben, erfolgt in Quartalsraten je am Schlusse des Quartals. Der-
artige Empfänger sind verpflichtet, ihren Quittungen jeweilig ein behördliches Lebenszeugnis
beizufügen.
8 14.
Die Mitgliedschaft und der Anspruch auf Ruhegehalt erlöschen:
a) durch auf Ansuchen erfolgte Entlassung aus dem Volksschuldienste;
b) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe, welche gemäß 88 31 und 33
des Strafgesetzbuches dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
oder den dauernden Verlust öffentlicher Ämter nach sich zieht;
c) durch eine infolge rechtskräftigen Disziplinarbeschlusses erfolgte Entlassung
aus dem Volksschuldienste;
d) durch die Beförderung zu einer pragmatischen Stelle, jedoch vorbehaltlich
der Bestimmungen in § 17.
Wird ein Mitglied einer Anstalt zu einem zur Mitgliedschaft verpflichtenden oder
berechtigenden Dienstverhältnisse in einem anderen Kreise berufen, so endigt mit dem Tage,
an welchem der libertritt wirksam wird, die Mitgliedschaft bei der seitherigen Anstalt und
tritt die Mitgliedschaft bei der Anstalt des neuen Dienstortes mit den Rechten und Pflichten
dieser Anstalt in Geltung.
§ 15.
Der Bezug des Ruhegehalts erlischt:
a) wenn der Bezugsberechtigte in einem zur Mitgliedschaft verpflichtenden oder
berechtigenden Schuldienste wieder angestellt wird, mit dem Tage seiner
Wiederanstellung;
b) wenn derselbe nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sich weigert, eine
seiner Berufsbildung und seinen körperlichen Kräften entsprechende Schul-
stelle zu übernehmen;
c) wenn eine in den Ruhestand versetzte weibliche Lehrperson im Ruhestande
eine Ehe schließt;
d) im Falle des Ablebens mit dem Ablaufe des Sterbenachmonats.