Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Grseh-und Prrordumschuat 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 30. 
München, den 10. Juni 1904. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukten in 
Kasten-(Tank-) Schiffen auf der Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes vom 1. Juni 1904. 
  
  
  
  
Nr. 10918. 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die VBeförderung von Noh- 
petroleum und dessen Destillationsprodukten in Rasten-(Tank.) 
SZchiffen auf der Vonau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 3 Ziff. 10 lit. b des Gesetzes vom 18. August 1879 zur 
Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, dann des Art. 1 Abs. II und des Art. 100 des 
Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers werden für die Beförderung 
von Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukten in Kasten-(Tank-) Schiffen auf der 
Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes folgende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Rohpetroleum (Erdöl) und dessen Destillationsprodukte (raffiniertes Petroleum, Benzin, 
Schmieröle u. dergl.) dürfen in Kasten-(Tank-) Schiffen in offenem Zustande auf der 
Donau nur dann befördert werden, wenn diese Stoffe bei 17,50 C. ein spezifisches Gewicht 
von mehr als 0,680 haben.
	        
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