Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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In den Fällen der lit. c kann weiblichen Lehrpersonen der Fortbezug des Ruhe— 
gehaltes oder im Witwenstande das Wiederaufleben des Bezugs des Ruhegehaltes bei 
besonders dringenden und berücksichtigungswerten Verhältnissen mit Zustimmung des Ver- 
waltungsrats der Kreis-Pensionsanstalt auf Antrag der Kreisregierung durch das Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugestanden werden. 
§ 16. 
Die Auszahlung des Ruhegehalts wird eingestellt: 
a) wenn der Bezugsberechtigte, ohne die Genehmigung zum Fortbezuge des 
Ruhegehalts erwirkt zu haben, seinen Aufenthalt dauernd außerhalb des 
deutschen Reichsgebietes nimmt, bis zur nachweislichen Erwirkung dieser 
Genehmigung oder bis zur Rückkehr in das deutsche Reichsgebiet; 
b) wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur Wieder- 
erwerbung derselben. 
§ 17. 
Mitgliedern, welche in pragmatische lehramtliche Stellen befördert werden, verbleibt 
gegenüber der Pensionsanstalt, welcher sie zuletzt angehört haben, ein Anspruch auf Gewährung 
eines Pensionszuschusses insolange und insoweit, als die Pension der neuen pragmatischen 
Stelle den in nichtpragmatischer Eigenschaft erdienten Gesamtruhegehalt nicht erreicht. 
Solange die Pensionsanstalten diese Verpflichtung tragen, ist von den Beteiligten zu 
Gunsten der Pensionsanstalten in sinngemäßer Anwendung des § 9 dieser Verordnung ein 
entsprechender Beitrag aus der Summe, die jeweilig als Pensionszuschuß zu gewähren wäre, 
zu erheben. Solche Beiträge dürfen auch von den vor Einführung dieser Verordnung in 
pragmatische lehramtliche Stellungen beförderten vormaligen Mitgliedern erhoben werden, 
solange die Pensionsanstalten die Verpflichtung tragen, ihnen Pensionszuschüsse zu gewähren. 
18. 
Lehrpersonen, welche auf Grund einer richterlichen Verurteilung oder durch Disziplinar= 
beschluß aus dem Dienste entlassen worden sind, oder deren Familien, können im Falle 
erwiesener Hilfsbedürftigkeit (Artikel 3 und 4 des Gesetzes, die öffentliche Armen= und 
Krankenpflege betreffend) unbeschadet der den Gemeinden nach Artikel 14 Absatz 4 des Ge- 
setzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt obliegenden Unterstützungspflicht auf An- 
suchen Sustentationen aus den Pensionsanstalten nach Einvernahme der Verwaltungen durch 
die Kreisregierung bewilligt werden. Solche Sustentationen können immer nur für einen 
bestimmten Zeitabschnitt gewährt werden, enden mit dem Ableben des Sustentierten und 
dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte des Ruhegehalts betragen, welchen der zu
	        
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