Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Sustentierende im Zeitpunkte seiner Entlassung erdient hatte. Der Staatszuschuß, welcher 
nach Artikel 18 Absatz 5 des Schulbedarfgesetzes zu den Ruhegehalten zu leisten ist, wird im 
verhältnismäßig abgekürzten Betrage auch zu den Sustentationen verabreicht. 
19. 
Die Verwaltung der Kreisanstalten wird durch einen Verwaltungsrat geführt, welcher 
aus dem jeweiligen Volksschulreferenten der Kreisregierung oder seinem Stellvertreter als 
Vorsitzenden und sechs aus den beitragspflichtigen Mitgliedern der Anstalt auf die Dauer 
von fünf Jahren gewählten Verwaltungsräten und ebensovielen Ersatzmännern besteht. 
Von diesen Mitgliedern muß die Hälfte am Sitze der Anstalt wohnhaft sein, die 
andere Hälfte kann aus den in der Nähe des Anstaltssitzes wohnenden beitragspflichtigen 
Mitgliedern gewählt werden. 
§ 20. 
Der Verwaltungsrat vertritt die Pensionsanstalt nach innen und außen. Er hat für 
die ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens und für Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
Anstalt zu sorgen. 
Soweit nicht schon das Gesetz und die vorstehenden Paragraphen Bestimmungen 
getroffen haben, obliegt ihm insbesondere: 
1. die gutachtliche Außerung über Gesuche und Anträge wegen der Zuruhe- 
setzung von Lehrpersonen, ferner in den Fällen des § 15 lit. b und des § 16; 
2. die primitive Prüfung der Jahresrechnung; 
3. die Beschlußfassung über Kapitalsausleihungen nach Maßgabe der treffenden Vorschriften; 
4. der Vorschlag über die dem Hauptkassier und Kontrolleur zu gewährenden an- 
gemessenen Funktionsbezüge. 
Die Verwaltungsräte sind befugt, zu beschließen, daß von der Einholung ihrer gut- 
achtlichen Außerungen über Gesuche und Anträge wegen der Zuruhesetzung von Lehrpersonen 
Umgang genommen werden dürfe, wenn übereinstimmende Gutachten der nach § 12 zur 
Außerung berufenen Organe vorliegen. 
21. 
Für die Führung der Hauptkasse ist auf gutachtlichen Vorschlag des Verwaltungsrats 
entweder aus dessen Mitte oder aus den übrigen Mitgliedern der Anstalt ein Hauptkassier 
durch die Kreisregierung aufzustellen und eidlich zu verpflichten. 
Demselben obliegt insbesondere die Erhebung der Renten, Gefälle, Mitgliederbeiträge, 
Staats= und Kreisfondszuschüsse und sonstigen Einnahmen der Anstalt, die Auszahlung der 
Pensionen, die Aufbewahrung der Werturkunden der Anstalt, die Aufstellung der Voranschläge 
und die jährliche Rechnungsablage.
	        
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