Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M34. 193 
II Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lanten: „Post"“, 
„Eilbote", „Eilbote bezahlt“ oder = XD— usw. (vgl. § 3, IV). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die 
Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als 
unausführbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch 
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art 
zu bezahlen. · 
1V Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter 11) oder vom Empfänger 
(vgl. 8 13, V) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt 
ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post 
gegeben. Ausgenommen sind jedoch Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post 
gegeben werden sollen. Diese sind mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe 
„Post eingeschrieben“ oder = PR —, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Tele- 
gramme handelt, mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder — CPR = zu ver- 
sehen und unterliegen einer vom Absender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pf. 
Diese Einschreibgebühr von 20 Pf. kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit 
Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder postlagerud niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender 
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlt 
werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — XP — 
vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit
	        
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