Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pf. zu entrichten. Auf 
Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
817. 
Zurückziehung 1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als solche 
Telegrammen auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es 
auf Verlangen noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht 
Absenders. begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pf. erstattet. 
Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenver- 
waltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige 
2c. werden jedoch dem Absender zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist (vergl. 8 20 110). 
11 Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 21 
zu erlassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ist 
schriftlich zu stellen. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, 
so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abge- 
lassene gebührenpflichtige Diensttelegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der 
Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten 
Diensttelegramms an den Empfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, 
falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unter- 
wegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Neben- 
leistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
§ 18. 
Zustellung 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der 
Teledermme Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
Bestimmung (ogl. unter W.) 
orte. II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- 
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd 
oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers 
nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen 
Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungs- 
fächer (Schließfächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der liberlassung der Schließ- 
fächer die Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme,
	        
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