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Dem Hauptkassier steht ein Kontrolleur zur Seite, welcher durch den Verwaltungsrat
aus seiner Mitte gewählt wird.
Demselben obliegt insbesondere die Mitsperre hinsichtlich der Werturkunden und der
größeren für die laufenden Auszahlungen nicht benötigten Barbestände, ferner bei den
Pensionsanstalten der rechtsrheinischen Kreise die Anfertigung der Hebelisten für die Mit—
gliederbeiträge im Zusammenwirken mit dem Hauptkassiere und die Evidenthaltung des
Mitgliederkatasters.
In der Pfalz kommt dem Kontrolleur lediglich die Kontrolle und Gegenzeichnung
sowohl der vom Hauptkassier aufzustellenden Hebelisten als auch der übrigen Einnahme—
belege zu.
§ 23.
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats, des Hauptkassiers und des Kontrolleurs
werden durch Instruktionen näher geregelt, welche die Kreisregierung nach gutachtlicher Ein-
vernahme des Verwaltungsrats zu erlassen hat.
§ 24.
Zur Wahrnehmung der Geschäfte der Kreisanstalten werden für jeden einzelnen Ver-
waltungsbezirk (Bezirksamt, unmittelbare Stadt) von den beitragspflichtigen Mitgliedern je
ein Vertrauensmann und je ein Stellvertreter für denselben, ferner zwei Ersatzmänner auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet im Laufe der Wahlperiode der Vertrauens-
mann durch Tod, Versetzung in einen anderen Bezirk, durch Zuruhesetzung oder aus anderen
Gründen aus, so tritt der Stellvertreter in die Funktion ein. Rückt der Stellvertreter in
solcher Weise vor, oder scheidet er selbst aus seiner Funktion aus, so tritt zunächst der mit
der größeren Stimmenzahl gewählte Ersatzmann an dessen Stelle.
Diesen Bezirksvertrauensmännern kommt im rechtsrheinischen Bayern auch die Wahr-
nehmung der Interessen der Kasse, namentlich die Vermittlung des Verkehrs des Verwaltungs-
rats mit den Mitgliedern der Kasse zu.
Insbesondere obliegt ihnen:
1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter nach
Maßgabe des § 19,
2. die Einhebung der Leistungen an die Vereinskasse, soweit solche durch die
Rentämter nicht zur Erhebung gelangen.
Der Bezirksvertrauensmann und sein Stellvertreter sind nach Maßgabe des § 12
Absatz 2 berufen, über Gesuche und Anträge wegen der Zuruhesetzung von Lehrpersonen ihres
Bezirkes gutachtliche Außerung abzugeben.
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