Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Berichtigungs- 
telegramme. 
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eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung 
handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen 
drei Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht 
werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von 
20 Pf. zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich 
als begründet erweist. 
V. In den Fällen unter Ila, db, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf 
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt 
oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 21 vorgesehenen Tele- 
gramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, 
Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht 
worden sind. 
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht 
haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene 
Gebühren werden zurückgezahlt. 
VII Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur 
auf seinen Antrag erstattet. 
§ 21. 
1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbe- 
wahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über 
ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft 
über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein 
Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder 
die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen 
lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1 die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält; 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers 
eine libermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn 
in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.
	        
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