Berichtigungs-
telegramme.
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eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung
handelt.
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen
drei Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig gemacht
werden.
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr von
20 Pf. zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag sich
als begründet erweist.
V. In den Fällen unter Ila, db, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt
oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 21 vorgesehenen Tele-
gramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Verzögerung,
Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos gemacht
worden sind.
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben sind oder vom Empfänger nicht
haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene
Gebühren werden zurückgezahlt.
VII Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch nur
auf seinen Antrag erstattet.
§ 21.
1 Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung
begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Aufbe-
wahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, über
ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege Auskunft
über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können auch ein
Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder
die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen
lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1 die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält;
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers
eine libermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn
in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.