Geltungs-
bereich.
Zeitpunkt
der
Einführung.
202
8 23.
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor-
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II Für den telegraphischen Verkehr zwischen Bayern einerseits, dann dem Reichspost-
gebiet und Württemberg andererseits sind die Bestimmungen der Telegraphenordnung für das
Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 maßgebend.
III Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die Be-
stimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs-
übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; daneben gilt die
gegenwärtige Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 24.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.
München, den 29. Juni 1904.
Nr. 50071X.
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904
betreffend.
figl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die nachstehend abgedruckte, vom Reichskanzler unterm 16. Juni 1904 erlassene Tele-
graphenordnung für das Deutsche Reich wird mit Wirkung vom 1. Juli 1904 in
Ansehung des telegraphischen Verkehrs zwischen Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete
und Württemberg andererseits für maßgebend erklärt.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten hinsichtlich des bezeichneten Verkehres
die Bestimmungen der für den gesamten Telegraphenverkehr bei den K. B. Telegraphenan=
stalten gültigen Telegraphenordnung vom 26. Juni 1897 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt 1897 Seite 222) und die hiezu getroffenen Anderungen außer Kraft.
München, den 29. Juni 1904.
u. Frauendorfer.