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Abdruck.
Telegraphenordnung für das Veutsche Reich vom 16. Juni 1904.
Auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen-
ordnung erlassen.
§ 1.
I Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht jeder-
mann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Anstalten zeitweise
ganz oder zum Teil für alle oder für gewisse Gattungen von Telegrammen zu schließen.
II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt,
der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser An-
stalt vorgesetzten Telegraphenbehörde und in letzter Instanz der obersten Telegraphenbehörde
zu; gegen die Entscheidung der obersten Telegraphenbehörde findet eine Berufung nicht statt.
Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des
Inhalts nicht zu.
§ 2.
1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die
Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
II Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete und chiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache
abgefaßt sein, oder diese Sprachen können nebeneinauder gebraucht werden; in dem zuletzt
bezeichneten Falle heißt das Telegramm ein gemischtes.
Privattelegramme.
48
Benutzung des
Telegraphen.
Einteilung der
Telegramme.