Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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= XP — für „Eilbote bezahlt“, 
RXF für „Antwort und Bote bezahlt"“, 
— RKO für „offen bestellen“, 
MMPS für „eigenhändig bestellen“, 
— J= für „Tages= (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht zu be- 
stellendes) Telegramm“, 
IRK = für „telegraphenlagernd"“, 
— GP — für „postlagernd“, 
— CPR = für „postlagernd eingeschrieben“, 
-— IX = für „X Adressen“. 
V. Jede Adresse muß, um zulässig zu sein, mindestens zwei Wörter enthalten, wovon 
das erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs-Telegraphen= 
anstalt angibt. Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie im „Verzeichnis 
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich“, im außerdeutschen Verkehr wie im „Ver- 
zeichnis der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten.“ Im Aus- 
landsverkehr ist der Name des Bestimmungslandes oder des Bezirks unbedingt erforderlich, 
sofern der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis ver- 
öffentlicht ist. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des 
Telegramms an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache des Be- 
stimmungslandes oder in französischer Sprache zu schreiben; die Namen und Vornamen 
werden jedoch so zugelassen, wie sie der Absender niedergeschrieben hat. Die Adresse muß 
ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und 
Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Haus- 
nummer oder, in Ermangelung dessen, Näheres über die Berufsart des Empfängers oder 
andere zweckentsprechende Angaben enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswert, 
daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, die geeignet 
ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermitte- 
lung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Bestimmungs-Telegraphen- 
anstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung des Empfängers, 
seiner Wohnung usw. dienen. 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so 
muß vor dem Namen usw. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine 
andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen nicht 
entspricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht genügt und
	        
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