Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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der Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Gefahr des Ab— 
senders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe 
und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen (vgl. 8 22). 
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd ist zulässig. 
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom 
Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer eine 
mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, diese 
Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der 
Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt 
muß außerdem angegeben werden. 
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse zur 
Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe bestellt 
werden sollen. « 
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer Tele— 
graphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30 —X erhoben. Die 
Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht mit dem 
Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse 
des Kalendervierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so 
verlängert sich die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, 
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
IX Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu ge- 
wissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an 
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in der 
Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden. Für diese besondere Art der Zustellung 
hat der Empfänger entweder eine Pauschgebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere 
Angaben in der Adresse zuzustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, 
welche diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein 
oder mehrere Telegramme bedienen. 
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter VIII. 
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 & für 
das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn gerichteten 
Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse vereinbart hat. 
Die Einzelgebühr beträgt 30 Pf. für das Telegramm, sie ist jedoch bei gleich- 
zeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger nur 
einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Botenlohn für eine Landbestellung
	        
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