214
§ 11.
zu 1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich ange-
zeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post
zugeführt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der übergabe an die Post an.
II Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Tele-
gramm befördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk
„Empfangsanzeige“ oder — PC —, im anderen Falle den Vermerk „Dringende Empfangs-
anzeige“ oder — PCLD zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt,
so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder — PP —
niederzuschreiben.
III Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder
wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige
mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten.
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im
§ 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird
später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch
möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangs-
anzeige nicht abgelassen.
V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die
dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen
und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen
worden ist (vgl. unter 17 und § 21, ud).
§ 12.
ueh 1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Ver-
auweisungen. tretung der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege
überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphen-
stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Il Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen=
stationen, ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in
Vertretung der Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen
an die Postanstalt bestellt werden: