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Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landrats, insbesondere zur Prüfung der Rechnungen,
sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betreffend, (Artikel 15
lit. b) maßgebend. ·
Ein summarischer Ausweis über die Ergebnisse der Jahresrechnungen ist durch die amt—
lichen Schulanzeiger, oder wo solche nicht bestehen, durch die Kreisamtsblätter zu veröffentlichen.
8 28.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. Mit diesem Tage
erlischt die Gültigkeit der in den einzelnen Kreisen auf Grund des Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs für die deutschen Schulen
betreffend, erlassenen Satzungen der Pensionsanstalten.
Die am Einführungstage bestehenden Organe der Verwaltungen der Kreis-Pensions-
anstalten bleiben bis zum 1. Januar 1905 in Tätigkeit und üben ihre Funktion nach
Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung. Die erstmaligen Neuwahlen nach den Be-
stimmungen dieser Verordnung sind so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neugewählten Organe
ihre Funktion am 1. Januar 1905 antreten können.
Die Instruktionen für die Hauptkassiere, die Kontrolleure und die Bezirkskassiere
(Bezirksvertrauensmänner) bleiben mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Änderungen
bis zur Erlassung neuer oder bis zur Revision der bestehenden Instruktionen vorläufig in
Geltung.
Personen, welche bei Einführung dieser Verordnung auf Grund der bis dahin geltenden
Satzungen oder besonderer Vereinbarungen einer anderen Kasse zugehören als jener ihres
Dienstortes, verbleiben auf die Dauer des diese Mitgliedschaft begründenden Verhältnisses
Mitglieder dieser Kasse.
München, den 2. Januar 1904.
Luitpold,
Drinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Dr. v. Müller.
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