Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

218 
Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus 
weiterbefördert. 
II Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: „Post", 
„Eilbote“, „Eilbote bezahlt" oder — Xh = usw. (vgl. § 3, IV). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die 
Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche 
findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unaus- 
führbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
III. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch 
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu 
bezahlen. 
IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter II) oder vom Empfänger (vgl. 
§ 13, V) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also 
auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne 
Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. 
Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. 
Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind 
mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder 
= PR -, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit 
dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder -— CPR = zu versehen; sie unter- 
liegen, wenn die Briefe innerhalb Deuschlands auszuhändigen sind, einer vom 
Absender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pf. Diese Einschreibgebühr 
von 20 Pf. kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangs- 
anzeige, die mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt werden 
sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene Briefe 
zur Post gegeben werden. 
Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur 
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus 
übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphen=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.