Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unterwegs 
angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen 
(ogl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
19. 
Wchellue 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der 
am Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen 
Beftimmungs- (vgl. unter v.)). 
II Sie werden, ihrer Adresfe entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- 
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd 
oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers 
oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren 
Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der Überlassung 
der Schließfächer die Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstele- 
gramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die 
Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphische 
Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe 
geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind. 
Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe 
durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der 
Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch § 16, Xl.) 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerk — ] = oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr 
abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt. 
IV Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen bestellt. 
V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Bollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des 
Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm 
kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorftand 
der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten 
dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein 
erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts-
	        
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