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Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unterwegs
angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen
(ogl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
19.
Wchellue 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der
am Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen
Beftimmungs- (vgl. unter v.)).
II Sie werden, ihrer Adresfe entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts-
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd
oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers
oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren
Abholungsfächer (Schließfächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der Überlassung
der Schließfächer die Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstele-
gramme, dringende Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die
Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegramme sowie telegraphische
Postanweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe
geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt worden sind.
Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten hat, werden bei der Ausgabe
durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen behandelt. (Wegen der
Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch § 16, Xl.)
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem
besonderen Vermerk — ] = oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr
abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt.
IV Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen
Telegrammen bestellt.
V. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter
Empfangsanzeige erfolgt gegen Bollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des
Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm
kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorftand
der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten
dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein
erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts-