M 34. 223
gehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des
Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmäch-
tigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor
die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder = MP#= verlangt hat, daß die
Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem
Falle muß vor der Adresse der Vermerk „ offen bestellen“ oder — RO — stehen.
VII Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür 2c. der Wohnung des
Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig
bestellen“ oder — M — tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso
werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder = CP = und „telegraphenlagernd“
oder = IR = nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis
ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den
Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
VIII Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt rc. des Gasthofs mit dem Ersuchen
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei
seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am nächsten
Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt
und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen nicht haben aus-
gehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach
3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht
mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen;
im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
IX Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm aus-
gehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für
welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten ader auf andere Weise nicht
ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2rc. des Empfängers zurück-
zulassen oder an die Eingangstür zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurück-
zubringen. Mit den Telegrammen, welche den Vermerk „#eigenhändig bestellen“ oder — M P —
tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der Empfänger nicht selbst angetroffen wird.
X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser