Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Unbestellbare 
Telegramme. 
Erstahung 
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in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des 
Empfängers beizufügen. 
XI Dem Beoten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 20. 
1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungsanstalt 
telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht ohne weiteres 
aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des 
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicher- 
heit bekannt, so stellt die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald 
als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch 
ein von der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) 
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes Tele- 
gramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs 
Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen 
verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme 
mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die 
Aufbewahrungsfristen von Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend. 
§ 21. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Überkunft der Telegramme oder 
sochhinge deren liberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, 
Geblchren. 
die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
II Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs 
nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs 
nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post 
(als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, 
sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung 
durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet; 
) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie 
für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der 
übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die 
Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vgl. § 22);
	        
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