Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Antragsteller noch weitere 20 Pf. zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die Post 
verlangt. 
8 23. 
1 Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen auf— 
gegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und 
Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. Die 
Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichneten Tele- 
gramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pf., bei längeren Telegrammen 
40 Pf. mehr für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 100 Wörtern zu entrichten. 
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Auf- 
suchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
8 24. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor- 
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen befördert 
werden. 
II Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die 
Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Ausführungs- 
übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung: daneben gilt 
die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegenstehen. 
III Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen 
dieser Verordnung keine Anwendung. 
§ 25. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraette. 
51 
Telegramm- 
abschriften. 
Geltungs- 
bereich. 
Zeitpunkt der 
Einführung.
	        
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