Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstalten abgesandte 
Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die 
Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen entspricht. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Der Reich-kanzler. 
J V. 
Kraette. 
  
Nr. 14362. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Bamberg betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Bamberg auf Grund der Beschlüsse 
der gemeindlichen Kollegien vom 19. und 30. April 1904, dann des staatsaufsichtlichen 
Bescheides der K. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, vom 30. Mai 1904 
die Genehmigung erteilt, 3⅛ %“ ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamt- 
nennwerte von 1 700 000 Mark auszugeben und zwar: 
400 Stück zu je 2000 , 
500 „ „ „ 1000 J, 
600 „ „ „ 500 -, 
500 „ „ „ 200 J, 
halbjährig am 1. Mai und am 1. November verzinslich. 
München, den 28. Juni 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
Annahme fremder Dekorationen. unterm 18. Juni 1904 dem K. Kämmerer 
— Emmerich Grafen von Arco auf Valley, 
Im Uamen Seiner Moajestät des Königs. Kaiserlich Deutschen außerordentlichen Ge- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= sandten und bevollmächtigten Minister in 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Tokio, für den ihm von Seiner Majestät
	        
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