Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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1. Im 8§ 3 ist als Absatz IV folgende Bestimmung einzufügen: 
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichviel, ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in 
Verpackung von starker Pappe aufgeliefert werden, eine leichtere Verpackung ist auch bei 
Briefpostsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren 
enthalten, müssen als solche in die Augen fallend gekenntzeichnet sein; bei Paketen ist der 
Inhalt auch auf der Postpaketadresse anzugeben. 
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften 
haftet der Absender für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann sind die bisherigen Absätze IV und V mit V und IV anderweit zu bezeichnen. 
2. Im § 6 ist unter III als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Staatsbehörden, den Reichsbehörden und Reichsbankanstalten abgesandte Geld- 
beutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die Plombe 
nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen entspricht. 
3. In 8§ 8, Absatz VII ist hinter der Angabe „S 3 IV“ einzufügen: 
und V. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
München, den 2. Juli 1904. 
v. Frauendorfer. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 28. Juni 1904 dem K. Kämmerer 
und Major z. D. Rudolf von Rehlingen 
und Haltenberg für das ihm von Seiner 
Königlichen Hoheit dem Fürsten Leopold von 
Hohenzollern verliehene Ehrenkomturkreuz des 
Fürstl. Hohenzollern'schen Hausordens, und 
dem K. Kämmerer Maximilian Freiherrn 
von Soden-Fraunhofen, lebensläng- 
lichen Reichsrat der Krone Bayern, für das 
ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Oldenburg verliehene Ehren- 
komturkreuz des Großherzoglich Oldenburgi- 
schen Haus= und Verdienstordens des Herzogs 
Peter Friedrich Ludwig, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen, 
zu erteilen.
	        
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