Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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1. die nach dem Gesetze über die Erbschaftssteuer in der Fassung vom 11. Ro— 
vember 1899 (Ges. u. V.-Bl. S. 890) anfallenden Erbschaftssteuern um zehn 
vom Hundert, 
2. die nach dem Gesetze über das Gebührenwesen in der Fassung vom 11. Novem- 
ber 1899 (Ges. u. V.-Bl. S. 904) anfallenden Gebühren 
a) nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 250 Abs. 1 Ziff. 3 bei einer 
Gegenstandssumme von mehr als 60 O00 um zehn vom Hundert, 
b) nach Art. 150 Abs. 1 von eineinhalb vom Hundert auf zwei vom Hundert, 
c) nach Art. 215 Abs. 1 von 15 auf 20 4# 
erhöht. 
Pfennigbeträge, welche sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben und ohne Bruch 
nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst höheren, durch zehn teilbaren Betrag 
aufgerundet. 
Artikel 2. 
Die Berechnung der örtlichen Abgabe nach dem Gesetze vom 15. Juni 1898, die 
Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für Gemeinden betreffend (Ges. u. V.-Bl. S. 292), 
erfolgt aus dem Betrage der Gebühr ohne Einrechnung des Zuschlags. 
Artikel 3. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden von dem 
Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
Gegeben zu München, den 9. Juli 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. IDr. v. Wehner. u. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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