Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

AW 37. 239 
und sonstigen Rechten jeder Art wie solche zur Zeit von dem Inhaber des Fideikommisses 
besessen und ausgeübt werden. 
III. 
Bestandteile des Fideikommisses sind ferner: 
1. Das Zubehör der unter Ziffer II genannten Gebäulichkeiten, das Inventar der 
gräfl. Domanialkanzlei und Forstverwaltung, das gesamte lebende und tote Inventar aller 
im eigenen Betriebe stehenden Okonomien, sowie bei den verpachteten Grundstücken und 
Betrieben diejenigen Teile des Inventars, welche in den einschlägigen Pachtverträgen als 
zum Fideikommiß gehörig bezeichnet sind, ferner die in den Gärten des Fideikommisses vor- 
handenen Gerätschaften und Gewächse, die vollständige Eimrichtung des Schlosses an Silber, 
Betten, Weißzeug und Mobiliar jeder Art, die daselbst befindlichen Kunstgegenstände, die Archive und 
die Bibliothek; ferner die Einrichtung der zum Fideikommiß gehörigen Gebäulichkeiten, 
2. die mit dem Fideikommißvermögen verwalteten Wertpapiere und Kapitalien; 
3. alles unbewegliche und bewegliche Vermögen, welches von dem Inhaber des Fidei- 
kommisses durch Verwendung von Bestandteilen des Fideikommißvermögens erworben wird, 
oder welches als Ersatz für Beschädigung oder Entziehung eines zum Fideikommißvermögen 
gehörigen Gegenstandes erlangt wird; 
4. alles unbewegliche und bewegliche Vermögen, welches von dem Fideikommißinhaber 
aus seinem Privatvermögen, oder von anderen Familienmitgliedern oder dritten Personen 
in irgend einer Weise dem Fideikommißvermögen zugewendet wird. 
IV. 
Verzeichnisse, welche die gesamten hiernach zum Fideikommiß gehörigen Grundbe- 
sitzungen, sowie auch die sämtlichen dahin gehörigen Kapitalbestände einzeln aufführen, und 
welche mit Rücksicht auf die im Laufe der Zeit etwa eintretenden Veränderungen sorgfältig 
fortzuführen sind, sollen diesem Hausgesetze nach seiner Veröffentlichung und unter unserer 
Fertigung beigefügt werden. 
V. 
Die Nachfolge in das Fideikommißvermögen geschieht im Mannsstamm des gräflich 
Pückler-Limpurg'schen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. 
Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen. 
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannsstammes soll das Fideikommißvermögen als 
Allod an die gesamte Nachkommenschaft des 1786 gestorbenen Christian Wilhelm Karl 
Grafen von Pückler in der Weise fallen, daß jeder dann vorhandene Stamm (also die 
eheliche Nachkommenschaft jedes seiner Kinder) einen gleichen Anteil erhält, der innerhalb 
des Stammes ohne Vorzug des Grades wieder nach Köpfen zu teilen ist. 
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