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VIII.
Das Fideikommißvermögen bildet mit den zu demselben gehörigen Sachen und Rechten
ein unteilbares Ganzes und es besteht für dasselbe das Gebot der Unveräußerlichkeit.
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich
1. die Üübertragung des Eigentums, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde dieselbe
erfolgt, insbesondere auf Grund von Verträgen so z. B. Verkauf, Tausch, Hingabe an
Zahlungsstatt, Schenkung, Vergleich, Eheverträge;
2. die Verschaffung des Eigentums durch letztwillige Verfügung, Erbvertrag, Schenkung
von Todeswegen;
3. die Aufgabe des Eigentums durch Verzicht oder in sonstiger Weise;
4. die Belastung von Fideikommißbestandteilen mit Dienstbarkeiten und dinglichen Rechten;
5. die Übertragung von Forderungen, welche zum Grundstock des Fideikommißver-
mögens gehören, z. B. einer Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eines rechtsgültig
veräußerten Grundstückes.
Eine Verfügung, die entgegen den Vorschriften dieses Hausgesetzes erfolgt, ist nichtig.
IX.
Von dem Veräußerungsverbot sind ausgenommen:
Die Veräußerung von Grundstücken, Gebäulichkeiten und sonstigen Bestandteilen des
Fideikommißvermögens, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint und dem
Fideikommiß einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen gewährt.
Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt der Entscheidung der
Agnaten.
Besteht unter den Agnaten Verschiedenheit der Anschauungen, so kommt Ziffer XIV, 3
zur Anwendung.
Ist die Einwilligung der sämtlichen Agnaten erteilt oder gemäß Ziffer XIV als erteilt
anzusehen, so ist die auf Grund dessen erfolgte Veräußerung gültig und rechtswirksam.
X.
Ohne Einwilligung der Agnaten kann vom Fideikommißinhaber gültig vorgenommen
werden:
1. Die Vertauschung einzelner Grundstücke und Gebäulichkeiten, welche lediglich
besserer Arrondierung dient, wenn der Wert des zu vertauschenden Objekts bei
Grundstücken den Betrag von 2000 —, bei Gebänulichkeiten den Betrag von
3000 JX nicht übersteigt.