Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M37. 241 
VIII. 
Das Fideikommißvermögen bildet mit den zu demselben gehörigen Sachen und Rechten 
ein unteilbares Ganzes und es besteht für dasselbe das Gebot der Unveräußerlichkeit. 
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich 
1. die Üübertragung des Eigentums, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde dieselbe 
erfolgt, insbesondere auf Grund von Verträgen so z. B. Verkauf, Tausch, Hingabe an 
Zahlungsstatt, Schenkung, Vergleich, Eheverträge; 
2. die Verschaffung des Eigentums durch letztwillige Verfügung, Erbvertrag, Schenkung 
von Todeswegen; 
3. die Aufgabe des Eigentums durch Verzicht oder in sonstiger Weise; 
4. die Belastung von Fideikommißbestandteilen mit Dienstbarkeiten und dinglichen Rechten; 
5. die Übertragung von Forderungen, welche zum Grundstock des Fideikommißver- 
mögens gehören, z. B. einer Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eines rechtsgültig 
veräußerten Grundstückes. 
Eine Verfügung, die entgegen den Vorschriften dieses Hausgesetzes erfolgt, ist nichtig. 
IX. 
Von dem Veräußerungsverbot sind ausgenommen: 
Die Veräußerung von Grundstücken, Gebäulichkeiten und sonstigen Bestandteilen des 
Fideikommißvermögens, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint und dem 
Fideikommiß einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen gewährt. 
Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt der Entscheidung der 
Agnaten. 
Besteht unter den Agnaten Verschiedenheit der Anschauungen, so kommt Ziffer XIV, 3 
zur Anwendung. 
Ist die Einwilligung der sämtlichen Agnaten erteilt oder gemäß Ziffer XIV als erteilt 
anzusehen, so ist die auf Grund dessen erfolgte Veräußerung gültig und rechtswirksam. 
X. 
Ohne Einwilligung der Agnaten kann vom Fideikommißinhaber gültig vorgenommen 
werden: 
1. Die Vertauschung einzelner Grundstücke und Gebäulichkeiten, welche lediglich 
besserer Arrondierung dient, wenn der Wert des zu vertauschenden Objekts bei 
Grundstücken den Betrag von 2000 —, bei Gebänulichkeiten den Betrag von 
3000 JX nicht übersteigt.
	        
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