Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Das eingetauschte Objekt soll in jedem Falle sofort dem Fideikommißver— 
mögen einverleibt werden. 
2. Die Veräußerung von Grundstücken wenn dieselbe auf Grund des Gesetzes über 
die Zwangsenteignung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften über zwangsweise 
Zusammenlegung von Grundstücken erfolgt. 
XI. 
Ohne Einwilligung der Agnaten kann vom Fideikommißinhaber gültig vorgenommen 
werden der Verkauf und die Vertauschung einzelner Inventarstücke, welche zur Okonomie 
oder zu gewerblichen Betrieben des Fideikommisses gehören, soweit diese Veräußerung den 
Regeln einer sorgfältigen Verwaltung entspricht. 
Ebenso darf derselbe entbehrlich gewordene Stücke der übrigen beweglichen Güter welche 
zum Zwecke der Bewohnung und Benutzung des Fideikommißbesitzes dienen, unter sorgfältiger 
Wahrung der Interessen des Fideikommisses, im übrigen aber nach freiem Ermessen zweck- 
mäßig veräußern, verbessern oder ergänzen. 
Eine Ausnahme hievon besteht hinsichtlich der Archive, Bibliothek sowie der Gegenstände, 
welche mit der Geschichte der Familie im Zusammenhange stehen, über welche Gegenstände, 
im Einzelnen wie im Ganzen, von dem Fideikommißinhaber nur mit Einwilligung der 
Agnaten verfügt werden kann. 
XII. 
Kapitalien des Fideikommißvermögens sind nach den Regeln einer sorgfältigen Ver- 
waltung anzulegen, und zwar in deutschen Staatspapieren oder solchen Papieren, in welchen 
Mündel= und Stiftungsgelder veranlagt werden können. 
In anderen als den vorgenannten Papieren, in Hypotheken und in industriellen Unter- 
nehmungen dürfen Kapitalien des Fideikommißvermögens nur mit Einwilligung der Agnaten 
angelegt werden. 
Die Wertpapiere des Fideikommisses sind in Verwaltung der K. Bank in Nürnberg 
zu geben und dortselbst in einem gesonderten Depot zu hinterlegen, welches als gräflich 
Pückler-Limpurg’sches Fideikommißvermögen zu bezeichnen ist. 
XIII. 
Die Belastung des Fideikommißvermögens mit Schulden oder wiederkehrenden Leistungen, 
die Verpfändung von Fideikommißbestandteilen, oder deren Belastung mit Hypotheken oder 
in sonstiger Weise hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Einwilligung sämtlicher 
Agnaten hiezu erteilt ist oder gemäß Ziffer XIV, 3 als erteilt anzusehen ist.
	        
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